Betriebsuntersagung bei Abgasskandal-PKW ohne Update

Der Antragstellerin wurde der Betrieb ihres vom Abgasskandal betroffenen PKW untersagt, die sofortige Vollziehung angeordnet. Sie hatte das Update nicht aufspielen lassen. Hiergegen ging sie mit Erfolg vor.

Eine Betriebsuntersagung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung aus diesem Grund muss erheblich begründet werden. Die Dringlichkeit ergibt sich nicht aus erhöhten Stickoxid-Emissionen, dies ist nicht so gravierend wie beispielsweise eine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Es muss eine Gesamtschau erfolgen, der PKW der Antragstellerin fiel unter Euro 5, ob auch gegen Euro 4 – Fahrzeuge vorgegangen wurde, ist nicht bekannt. Auch muss sich die Behörde mit technischen Problemen beim Aufspielen des Updates befassen.

Eine derartige Untersagung ist zwar nicht ausgeschlossen, aber die Behörde muss nunmehr der Frage nachgehen, dass das Update auch unter Manipulationsverdacht steht. Auch befürwortet mittlerweile die Bundesregierung eine Anhebung der Grenzwerte. Es kommen auch örtlich begrenzte Fahrverbote als milderes Mittel in Betracht. Letztendlich ist die Behörde auch nicht (unbeabsichtigter) Sachwalter privater Interessen der Fahrzeughersteller an der Durchsetzung des Updates.

VG Saarlouis, 5 L 1832/18

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Qualifizierter Rotlichtverstoß und die notwendigen Feststellungen im Urteil

Will das Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (über 1 Sekunde) verurteilen und stellt hierbei auf die Zeugenaussagen zweier Polizeibeamten ab, die meinen, die Ampel hätte bereits mindestens 4 Sekunden Rotlicht gezeigt, müssen diese Aussagen auch genauso abgegeben werden. Die Vermutung, Rotlicht sei bereits einige Sekunden angezeigt worden, reicht nicht aus. Auch muss im Urteil wiedergegeben werden, auf welchen Bezugspunkt das Gericht bei der Berechnung der Vorwürfe an Rotlichtzeit abgestellt hat. Werden lediglich Feststellungen zur Rotlichtzeit beim Einbiegen in den Kreuzungsbereich getroffen, darf nicht anschließend an das Überqueren der Haltelinie angeknüpft werden. Letztendlich reichen auch Feststellungen nicht aus, dass das Fahrzeug des Betroffenen im Zeitpunkt des Phasenwechsels mindestens 3 Wagenlängen von der Kreuzung entfernt war. Hieraus kann kein Rückschluss erfolgen, welche Entfernung der Betroffene innerhalb der Rotlichtzeit bis zu Haltelinie zurückgelegt hat, wenn keine Angaben enthalten sind, wie weit die Haltelinie der Kreuzung vorgelagert war. Auch müsste ein entsprechendes Urteil Angaben über die Geschwindigkeit des Betroffenen enthalten.

Abschließend weist das OLG darauf hin, dass die Angabe der Rotlichtdauer nicht im Tenor enthalten sein muss.

OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 189/18

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Umfang der Beschlussbegründung nach § 72 OWiG

Auch wenn im Beschlussverfahren an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und sie sich auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken kann, müssen die Gründe aber eine Überprüfung ermöglichen. Sie müssen daher zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen enthalten. Auch müssen eventuell durchgeführte Beweiserhebungen sowie deren Ergebnis und Beurteilung wiedergegeben werden. Auch müssen Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße nach § 17 OWiG enthalten sein.

Die Sachrüge gegen einen Beschluss bezieht sich auch auf dem Akteninhalt, soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt wird.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1359/18 ist Table 5

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Aktuelle Schulung des Messbeamten

Bei Annahme eines standardisierten Messverfahrens muss sich das Gericht u.a. davon überzeugen, dass das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgebaut und verwendet wurde. Dies wird allerdings nicht dadurch infrage gestellt, dass die Schulung des Messbeamten über 12 Jahre zurückliegt und mittlerweile vom Hersteller eine neue Gebrauchsanweisung erstellt wurde. Außerdem ist es gerichtsbekannt, dass die Berliner Polizeidirektionen bereits im Jahr 2009 aufgefordert wurden, die Änderungen der Gebrauchsanweisung für das Messgerät Riegl FG 21-P allen Beamten in geeigneter Form bekannt zu geben, die mit der Geschwindigkeitsüberwachung betraut sind.

KG Berlin, 3 Ws (B) 266/18

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Kosten der Beweismittelverschaffung

Der Unfallverursacher muss regelmäßig auch die Kosten der Beweismittelverschaffung zahlen. Hier ging es um die Kosten der Einsichtnahme in ein Überwachungsvideo.

AG München, 342 C 23638/17 able 5 Dark

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