Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Nach § 315b StGB liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor (Geldstrafe oder freier Strafe bis zu 5 Jahren), wenn der Täter Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Durch den Eingriff müssen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sein.

Hinsichtlich des drohenden bedeutenden Sachschadens ist wesentlich auf das zu erwartende Schadensbild abzustellen, dieses muss aber nicht mit dem tatsächlich entstandenen Schaden identisch sein. Nicht ausreichend ist beim Kraftfahrzeug die bloße Angabe des Fahrzeugwertes.

BGH, 4 StR 505/18

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Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung

Das Recht des Angeklagten zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung kann nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden. Nach § 247 StPO ist dies möglich bei Vernehmung eines Mitangeklagten oder eines Zeugen, wenn befürchtet wird, bei Anwesenheit des Angeklagten werde nicht die Wahrheit gesagt werden. Die Entfernung ist dann aber auf die Vernehmung beschränkt. Folgt anschließend eine andere Beweiserhebung, wie beispielsweise eine Urkundenverlesung, darf der Angeklagte nicht entfernt bleiben, auch wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zu der Zeugenvernehmung besteht.

BGH, 2 StR 250/18

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Einstweilige Anordnung zur Änderung des Umgangsrechts mit einem 4-jährigen Kind

Wenn eine Umgangsregelung getroffen oder entschieden wurde und diese Regelung durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, muss in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Abänderung zwischen den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und den drohenden Nachteilen für den Beschwerdeführer gegeneinander abgewogen werden. Die Aussetzung einer formal getroffenen Umgangsregelung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel gegen die Umgangsregelung insgesamt Aussicht auf Erfolg hat oder zumindest die Rechtslage zweifelhaft erscheint.

In Umgangsverfahren ist auch ein erst 4-jähriges Kind grundsätzlich vom Gericht persönlich anzuhören. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen könnte.

Soll die Anhörung unterbleiben, muss bei der Interessenabwägung auch geprüft werden, ob die Informationen durch Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspfleger oder eines Jugendamt Mitarbeiters, erlangt werden können.

BGH, XII ZB 411/18

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Steuerliche Ergebniszuweisung in der GbR bei Gesellschafterwechsel

Sofern eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer GbR dahingehend erfolgt, dass ein im laufenden Jahr eintretender Gesellschafter den auf den erworbenen Geschäftsanteil fallenden Ergebnisanteil für das gesamte Geschäftsjahr erhalten soll, ist dies steuerrechtlich anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis (unterjähriger Erwerb) abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen wurde und alle Gesellschafter zustimmen. Die abweichende Ergebnisverteilung muss ihren Grund in Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

BFH, IX R 35/17

Es musste nicht entschieden werden, ob eine derartige Gestaltung bei Veräußerung eines Anteils im laufenden Geschäftsjahr mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen ist. Hier waren die vertraglichen Vereinbarungen im Vorjahr getroffen worden, der Übergang fand erst im Folgejahr statt.

Der Senat führt zur Begründung unter anderem an, dass es im Interesse der Gesellschaft liegt, dass Altgesellschafter auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichten, um hierdurch einen Anreiz für den Beitritt neuer Gesellschafter und damit einen Anreiz zur Zuführung neuen Kapitals zu haben (unter Verweis auf BFHE 149, 454). 7 Color

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Vorfahrtsverzicht muss unmissverständlich sein

Wenn jemand darauf vertrauen will, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, ist Vorsicht geboten. Gesten dürfen nicht überinterpretiert werden, der Verzichtswille muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.

OLG Hamm, 7 U 35/18

Im entschiedenen Fall hielt der Vorfahrtsberechtigte, um einem von rechts (ihm gegenüber vorfahrtsberechtigt) kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu gewähren. Die Geschädigte dachte, er wollte sie vorfahren lassen. Sie meinte, sie hätte sich mit ihm verständigt und sich noch durch Handzeichen bedankt. Dies bestreitet der Schädiger, er hätte gar nicht nach links gesehen, was er auch nicht musste.

Kein Nachweis des Verzichts, die Klage bleibt erfolglos.

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