Bedingte Zustimmung zur Entscheidung im Beschlussverfahren

Nach § 72 OWiG kann das Gericht durch Beschluss entscheiden, wenn es eine (weitere) Hauptverhandlung nicht für notwendig erachtet und sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Betroffene zustimmen. Diese Zustimmung kann seitens des Betroffenen auch bedingt erfolgen, beispielsweise sofern durch Beschluss auf eine Ahndung unter Wegfall des Fahrverbots entschieden werden wird. Eine derartige Einschränkung ist auch nachträglich möglich, also nachdem unbedingt die Zustimmung zum Schlussverfahren erteilt wurde.

KG Berlin, 3 Ws (B) 270/18

Im entschiedenen Fall war zunächst Zustimmung zu einer Entscheidung durch Beschluss erteilt worden, diese wurde nachträglich eingeschränkt auf den Fall, dass von einem Fahrverbot abgesehen würde. Das Gericht verurteilte trotzdem zu einem Fahrverbot, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde der Beschluss aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. ).

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Wohnungsdurchsuchung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein neuer Aspekt einer Wohnungsdurchsuchung, diesmal nicht zur Fahrerermittlung (regelmäßig bei Motorradfahrern). Wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (60 km/h zu viel) wurde der Betroffene zu einer Geldbuße von 600 € verurteilt. Es fehlten im Urteil allerdings Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese werden regelmäßig bei derartigen Geldbußen als notwendig angesehen. Da der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte, erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung zum Auffinden von Nachweisen zu seinem Einkommen (z.B. Kontoauszüge oder Einkommensnachweise). Dieser Durchsuchungsbeschluss wurde vom Landgericht für rechtmäßig erachtet unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und verschiedener Voreintragungen des Betroffenen. Da ansonsten keine Erkenntnisquellen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegen würden, war die Durchsuchung verhältnismäßig.

LG Hagen, 46 Qs 85/18

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Kein Mehrbedarf für den Besuch einer Privatschule nur aufgrund eines Umzugs

Als Mehrbedarf können die Kosten einer Privatschule nur dann verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige Elternteil dem Besuch ebenfalls zugestimmt hat. Ausnahmsweise reicht auch ein sachlicher Grund für diesen Besuch aus. Ein Umzug allein stellt aber keinen sachlichen Grund dar, vor allem wenn beide Elternteile in äußerst beengten finanziellen Verhältnissen leben.

OLG Oldenburg, 4 UF 92/18

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Regelmäßig kein befreiter Vorerbe

Wenn ein Erblasser einen Vorerben benennt, ist dieser grundsätzlich nicht befreit. Wenn der Erblasser den Vorerben als befreiten Vorerben ernennen will, muss er dies ausdrücklich tun. Allein der geäußerte Wunsch, der Vorerbe möge noch möglichst lange leben, reicht nicht aus, um eine Befreiung anzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn zu den Nacherben eigene oder Stiefkinder eingesetzt werden. Eine stillschweigende Befreiung des Vorerben kann angenommen werden, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind und lediglich entfernte Verwandte zu Nacherben ernannt werden.

OLG München, 31 Wx 39/18

Ein befreiter Vorerbe darf regelmäßig nicht nur die Nutzungen des Nachlasses ziehen, er darf auch Immobilien oder andere Sachen verkaufen. Natürlich gibt es auch hier Grenzen. Der Vorerbe muss beispielsweise Schadensersatz zahlen, wenn er das Vermögen der Vorerbschaft zum finanziellen Nachteil des Nacherben absichtlich verbraucht. Der nicht befreite Vorerbe darf beispielsweise Immobilien nicht verkaufen oder belasten.

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Unternehmenswert im Zugewinnausgleich

Der Liquidationswert (Wert des Unternehmens bei Zerschlagung und Veräußerung) gilt regelmäßig als unterste Grenze des Unternehmenswerts. Er kann angesetzt werden, wenn das Unternehmen verkauft werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder sonstiger Schwierigkeiten keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.

Sofern ein Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichswandlungen beenden möchte, muss er dies deutlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, da den Vergleichsverhandlungen verjährungsrechtliche Bedeutung zukommt.

BGH, XII ZR 116/17 Accent

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