Pflichtverteidigung, wenn alle Zeugen Polizisten sind

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, bei einer Wohnungsdurchsuchung eine Polizeibeamtin beleidigt und einen Polizeibeamten verletzt zu haben. Die beiden geschädigten Polizeibeamten sind anwaltlich vertretene Nebenkläger. Mindestens 5 Zeugen (alles Polizeibeamte) sollen vernommen werden. Das Gericht geht davon aus, dass diese im Lager der Nebenkläger stehen dürften. Insbesondere bei deren Vernehmungen gilt es, Widersprüche in den Zeugenangaben herauszuarbeiten. Es liegt ein Fall der notwendigen Pflichtverteidigung vor.

Das Gericht weist darauf hin, dass dem Angeklagten inzwischen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Trotzdem wurde ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet, insbesondere da ansonsten das Gericht aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu erheblichen Hinweisen gehalten wäre. Hiergegen stünden den anwaltlichen vertretenen der Nebenklägern Verfahrensrechte (beispielsweise Ablehnungsgesuch) zu. Dies kann durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers verhindert werden.

LG München I, 28 Qs 5/19

Es wird auch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die dem anwaltlich vertretene Nebenkläger gegebene Verfahrensmacht regelmäßig bereits für sich die Annahme eines die Beiordnung erfordernden strukturellen Verteidigungsdefizits begründet, es sei denn, die Sachlage ist ausnahmsweise rechtlich und tatsächlich ganz besonders einfach gelagert (unter Verweis auf OLG Hamburg, 1 Ws 160/15).

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Medizinisch verordnetes Cannabis

Nach § 24a II StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Dies gilt aber nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Im entschiedenen Fall fuhr der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis. Er machte geltend, es hätte sich um medizinisch verordnetes Cannabis gehandelt. Das Amtsgericht verurteilte ihn trotzdem, da es nicht darauf ankomme, ob es sich um medizinisch verordnetes Cannabis oder auf dem Schwarzmarkt besorgtes Cannabis handele. Die Ausfallerscheinungen seien gleich. Der Grenzwert war um mehr als das 10-fache überschritten.

Diese Entscheidung wurde vom OLG aufgehoben. Da das Amtsgericht offenbar die Einlassung des Betroffenen, es handele sich um medizinisch verordnetes Cannabis, nicht als Schutzbehauptung gewertet hat, hätte es weiter nachforschen müssen. Es kommt nicht nur auf die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Grenzwerts an. Wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, wobei die Einnahme des Arzneimittels auf einer ärztlichen Verordnung beruhen muss und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet wird, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.

Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine missbräuchliche oder überdosierte Anwendung weiterhin eine Ordnungswidrigkeit begründet.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1607/18

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Auch bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gehört die Einlassung ins Urteil

Es muss sich aus dem Urteil ergeben, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob und warum der Einlassung gefolgt oder diese als widerlegt angesehen wurde. Auch wenn bei einem Bußgeldurteil keine übertrieben hohen Anforderungen an die Begründung eines Urteils zu stellen sind, müssen doch die Gründe so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung. Es muss zumindest erkennbar sein, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und wie das Gericht diese Einlassung bewertet. Die Darstellung kann gestraft sein.

Das Amtsgericht hatte lediglich (überflüssigerweise) formelhaft die verwendeten Beweismittel aufgezählt. Der Betroffene hatte ein Privatgutachten vorgelegt und sich hierauf bezogen. Das Urteil führte lediglich an, es seien seitens des Betroffenen keine konkreten Messfehler oder Unregelmäßigkeiten vorgebracht worden, in dem Gutachten befänden sich lediglich entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung. Weitere Angaben zur Einlassung des Betroffenen wurden nicht gemacht.

Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

OLG Saarbrücken, Ss BS 107/18

Ebenso: OLG Karlsruhe

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Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt?

Allein aus der BAK-Konzentration kann nicht auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Je höher die Konzentration liegt, desto eher wird sich für den Angeklagten aufdrängen, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Auf der anderen Seite nimmt dann aber auch die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab, so dass kein Erfahrungssatz existiert, nach dem jeder mit erheblichem Alkoholkonsum erkennen muss, dass er nicht mehr fahrfähig ist. Daher müssen weitere objektive Umstände festgestellt werden, die auf einen Vorsatz schließen lassen. In Betracht kommen motorische Ausfälle, Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten.

OLG Dresden, 2 OLG 22 Ss 399/18

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Illegales Kraftfahrzeugrennen

Werden zwei Kraftfahrzeuge maximal beschleunigt und fahren bei möglichst großer Geschwindigkeit (deutlich über dem Tempolimit) in rennähnlicher Fahrweise mit wechselnden Überholmanövern (trotz Überholverbot) und mit viel zu geringem Abstand bei regennasser Fahrbahn, ist auch die erforderliche Rücksichtlosigkeit indiziert. Es liegt ein verbotenes Rennen vor. Dies ergibt sich auch aus dem Überholen quasi aus dem Windschatten mit viel zu geringem Seitenabstand.

LG Aurich, 13 Ns 210 Js 2704/18

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