Verbotene Nutzung eines Mobiltelefones geht nur vorsätzlich

Es wird unter Beibehaltung der Rechtsprechung zur alten Formulierung der Vorschrift weiterhin daran festgehalten, dass eine verbotene Nutzung eines Mobiltelefones grundsätzlich nur vorsätzlich möglich ist.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1756/18

Damit kann die Geldbuße auch nicht wegen Vorsatz erhöht werden. Eine fahrlässige Begehung ist zwar ausnahmsweise denkbar. Aber auch wenn die Schildform rechtsfehlerhaft weder den Schuldspruch noch im Sachverhalt angeführt wird, führt dies nicht zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Annahme fahrlässige Begehungsweise den Betroffenen nicht beschwert.

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Kein Mitverschulden des Motorradfahrers beim Fahren ohne Schutzbekleidung

Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass Schutzbekleidung an den Beinen beim Motorradfahren getragen wird. Dies lässt sich auch nicht aus dem reduzierten Verletzungsrisiko herleiten. Insoweit kommt eine Mithaftung (derzeit) nicht in Betracht.

Es existiert zwar eine Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen aus 2014, nach der 43% der befragten 2091 Motorradfahrer eine schützende Beinkleidung tragen. Diese erscheint jedoch aufgrund lediglich knapp über 2000 Teilnehmern nicht repräsentativ, in jedem Fall sind 43% aber nicht ausreichend, ein allgemeines Verkehrsbewusstsein festzustellen.

Im hier entschiedenen Fall gilt dies umso mehr, da Harley-Davidson-Fahrer (gilt wohl auch für andere Chopper) eher „Cruisen“ und einen moderaten Fahrstil pflegen.

LG Frankfurt/Main, 2-01 S 118/17

Ebenso schon das OLG München (mit weiteren Nachweisen) zu Motorradstiefeln bei Leichtkraftradfahrern. Nur das Wissen um die Verringerung von Unfallfolgen beim Tragen entsprechender Schutzkleidung reicht nicht aus, wenn sich hieraus noch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein entwickelt hat.

Anders sieht es natürlich beim Helm aus, hier gibt es die Helmpflicht nach § 21a II StVO.

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Recht zum Schlussvortrag

Das Gericht ist verpflichtet, dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit zum Schlussvortrag zu geben. Eines förmlichen Hinweises bedarf es jedoch nicht. Insbesondere muss dies nicht förmlich neben der Gewährung für den Betroffenen zu einer abschließenden Stellungnahme erfolgen. Lediglich wenn das Amtsgericht nach Schluss der Beweisaufnahme die Möglichkeit zum Schlussvortrag verwehrt, kann eine Rechtsbeschwerde hierauf gestützt werden.

OLG Hamm, 4 RBs 380/18

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Kosten eines von der Behörde eingeholten Gutachtens

Der Betroffene wurde von der Polizei mit seinem Motorrad angehalten. Er räumte sofort ein, dass sein Motorrad zu laut wäre. Trotzdem wurde von der Polizei ein Gutachten eingeholt. Gegen den Bußgeldbescheid, mit dem auch die Kosten des Gutachtens (über 1000 €) bei ihm geltend gemacht wurden, legte der Betroffene Einspruch ein. Das Amtsgericht traf eine Kostengrundentscheidung, dass der Betroffene die Kosten zu tragen habe. Auch eine Rechtsbeschwerde hiergegen wird wohl erfolglos bleiben. Richtiger Rechtsbehelf wäre nämlich ein gerichtlicher Antrag nach § 108 I S.1 Nr.3 OWiG gewesen, mit dem der Kostenansatz angefochten werden kann.

AG Rosenheim, 5 OWi 410 Js 21529/18

Ob die Kosten eines (ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen) von der Behörde oder dem Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom Betroffenen zu tragen sind, ist umstritten. Wenn lediglich die Übersendung der Messdatei nebst Beweisfoto beantragt wird, um diese von einem durch den Betroffenen zu beauftragenden Sachverständigen überprüfen lassen zu können, und das Gericht daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, wurde entschieden, dass bei standardisierten Messverfahren diese Vorprüfung durch den Betroffenen bzw. einen von ihm auszusuchenden Sachverständigen noch nicht dazu führt, dass konkrete Zweifel an der Messung dargelegt worden sind. Der Rechtsanwalt hatte im Anschluss an den gerichtlichen Beschluss mitgeteilt, dass es zunächst darum geht, durch einen eigenen Sachverständigen eine Prüfung vornehmen zu lassen. Hier wäre das Gericht gehalten gewesen, den Beweisbeschluss (Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens) aufzuheben. Insoweit hat hier letztlich eine Beweisaufnahme über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden, die Kosten des gerichtlich bestellten Gutachtens sind den Betroffenen nicht aufzuerlegen (LG Ingolstadt, 2 Qs 48/15). Anders entschied das LG Berlin, hier hatte die Betroffene die Kosten zu tragen. Bei Gericht wurde seitens des Verteidigers ausgeführt, dass das Messfoto aus technischen Gründen nicht verwertbar sei. Hierauf hin hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, das zu einer Verwertbarkeit kam. Die Betroffene nahm den Einspruch zurück und versuchte sich gegen die Kostentragungspflicht bezüglich des Gutachtens zu wehren. Vergeblich, das Gericht entschied, dass die Beauftragung des Sachverständigen keine unrichtige Sachbehandlung darstellt. Es wird darauf hingewiesen, dass in gerichtlichen Bußgeldverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Da die Betroffene die Verwertbarkeit des Fotos in Zweifel zog, konnte nur unter Zuhilfenahme des Sachverständigen zuverlässig geklärt werden, ob eine Verwertbarkeit gegeben war. Es besteht auch kein Grundsatz, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung des Betroffenen erfolgen dürfen (LG Berlin, 512 Qs 43/16).

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Section Control und der Datenschutz

Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen sieht nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine gesetzliche Grundlage für den Betrieb der Messanlage Section Control auf der B 6. Hier werden die Kennzeichen sämtlicher Autos erfasst, sie werden zwar später gelöscht, wenn kein Verkehrsverstoß vorliegt, trotzdem liegt ein Grundrechtseingriff vor. Die Anlage müsse derzeit stillgelegt werden. Eine entsprechende Änderung des Polizeigesetzes sei aber bereits in Vorbereitung.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen automatisierte Kennzeichenkontrollen auf Basis des Polizeirechts in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen. Das Gericht entschied, dass in dem Fall, dass ein Kfz-Kennzeichen erfasst und sogleich, wenn beim Abgleich mit anderen Datenbeständen keine Übereinstimmung gefunden wird, wieder gelöscht wird, ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Ein solcher Eingriff muss gerechtfertigt sein. Für diese Kontrollen müsse stets ein objektiv bestimmter und begrenzter Anlass bestehen und die Kontrolle dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Verschiedene gesetzliche Regelungen wurden hier als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, dürfen aber teilweise bis zum 31.12.2019 angewendet werden (1 BvR 142/15; 1 BvR 2795/09; 1 BvR 3187/10).

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