Der Autofahrer war bereits mehrfach wegen
Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden. Zuletzt fuhr er bei einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf einer Autobahn mindestens 160
km/h. Hierdurch erreichte er die 8-Punkte-Grenze nicht. Die
Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn trotzdem auf, ein MPU-Gutachten über seine
Fahreignung beizubringen, als er dies nicht tat, wurde ihm unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen.
Im vorliegenden Eilverfahren wendet sich der Autofahrer
hiergegen und beantragt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen.
Der Autofahrer meint, es läge eine Umgehung des Punktesystems nach § 4 StVG
vor. Das Gericht sieht das anders. Zwar muss eine Abweichung vom
Fahreignung-Bewertungssystem auf Basis von § 4 StVG auf besondere
Ausnahmekonstellation beschränkt bleiben, eine solche Situation liegt hier aber
vor. Auch wenn keine Feststellungen dazu getroffen wurden, bei was für einer
Verkehrssituation die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, sticht
eine Überschreitung um 100 % aber derartig deutlich aus dem Rahmen üblicher
Verkehrsverstöße hinaus, dass die Anordnung der MPU rechtmäßig war. Dies zeigt
sich in diesem Fall auch darin, dass der Bußgeldkatalog Differenzierungen bei
der Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen lediglich bis zu Überschreitungen von
70 km/h vornimmt. Letzteres spricht dafür, dass bei derartig hohen
Überschreitungen auch Maßnahmen außerhalb des Fahreignung-Bewertungssystems
angezeigt sind.
Da der Autofahrer kein positives MPU-Gutachten beigebracht
hatte, war die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der sofortigen
Vollziehung rechtmäßig.
VG Freiburg, 5 K 6324/18