Manchmal wird zur Vermeidung der Durchführung des
Versorgungsausgleichs ein Abfindungsbetrag bezahlt. Diesen kann der Zahlende
nach § 10 Ia Nr.3 EstG als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen, wenn
der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und dem
Sonderausgabenabzug zustimmt. In diesem Fall muss der Empfänger den Betrag
versteuern.
Häufig wird bei Abschluss einer solchen Vereinbarung keine
Regelung bezüglich einer möglichen Erstattung des steuerlichen Nachteils beim
Empfänger getroffen. Nunmehr hat ein Gericht entschieden, dass in diesem Fall
der berechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Nachteilserstattung hat.
AG Würzburg, 5 F 876/18
Hinweis: Hierbei handelt es sich allerdings um eine
Einzelfallentscheidung. Im Vertrag wurden gar keine Regelungen hierzu
getroffen, das Gericht hat den Anspruch aus § 242 BGB abgeleitet und insoweit
eine Parallele zum begrenzten steuerlichen Realsplitting beim Ehegattenunterhalt
gezogen. Ob eine solche Entscheidung immer ergeht, ist aber fraglich. Im
entschiedenen Fall kam hinzu, dass steuerrechtliche Regelungen für einen
anderen Vertragsteil getroffen worden waren.
Auch wurde hier nicht entschieden, ob irgendwelche Auswirkungen
dadurch gegeben sind, dass im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs
eine gegebenenfalls später erhaltene Rente zu versteuern wäre. Man könnte ja
auch darüber nachdenken, den Abfindungsbetrag – der netto bezahlt wird –
entsprechend zu kürzen.
Sollte eine solche Regelung also beabsichtigt sein, sollte
auf jeden Fall auch eine Regelung über die Frage der Zustimmungspflicht zum
Abzug als Sonderausgabe und einen gegebenenfalls erfolgenden Nachteilsausgleich
erfolgen. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass eine übertragene Rente
brutto gezahlt wird, der Abfindungsbetrag allerdings netto gezahlt werden soll.