Spurwechsel und Rotlichtverstoß

Wer an einer Kreuzung bei Grün geradeaus fährt und dann doch nach der Ampel auf die Linksabbiegerspur (die bereits Rot hatte) wechselt, dann den Gegenverkehr passieren lässt und anschließend nach links abbiegen, begeht – wenn das Rotlicht für die Linksabbieger bereits über 1 Sekunde galt – einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Ein Absehen vom Fahrverbot aufgrund atypischer Umstände kommt nicht in Betracht. Das Argument, der Betroffene habe niemanden gefährdet, kann hierzu nicht angebracht werden, da es sich bei diesem Argument auch nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, sondern um einen Sanktionsschärfungsgrund handelt. Das Einfahren in die Kreuzung auf der Geradeausspur konnte dem Betroffenen auch nicht helfen.

OLG Bamberg,3 Ss OWi 1698/18

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Mitzieheffekt bei qualifizierten Rotlichtverstoß

Ein Absehen vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde kommt nur in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen gegeben sind oder wenn eine Vielzahl für sich genommen jeweils gewöhnlicher Umstände in einer Gesamtschau dazu führt, eine Ausnahme zu begründen. Dies ist eigentlich nur der Fall, wenn kein besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß gegeben ist, weil eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen ist.

Der Mitzieheffekt schließt einen groben Verkehrsverstoß nicht aus. Dies gilt auch, wenn der Betroffene hinter einem anderen Fahrzeug herfährt und sich hierbei – ob ortskundig oder nicht – auf den vorausfahrenden Fahrer verlässt. Selbstverständlich muss jeder Autofahrer die Ampel selbst beobachten, alles andere stellt eine grobe Pflichtverletzung dar. Auch der Einwand der Regennässe kann einen Betroffene nicht entlasten, da jeder Fahrzeugführer sich auf entsprechende Bedingungen einstellen muss.

KG Berlin, 3 Ws (B) 274/18

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Leistungsfreiheit bei Unfallflucht

Die Kaskoversicherung wird von ihren vertraglichen Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine vorsätzliche Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB begeht und ihm auch später nicht der Nachweis gelingt, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Ein 22 Stunden später erfolgter Test bei der Meldung des Unfalls bei der Polizei kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen, die Kaskoversicherung muss nicht zahlen.

OLG Hamm, I-6 U128/18

In den Versicherungsbedingungen waren entsprechend ausführliche Regelungen hierzu enthalten.

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Linksabbieger bei Grün und der rechts abbiegende „Kreuzungsräumer“

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger, der bei Grün für Linksabbieger in die Kreuzung einfährt, und einem entgegenkommenden Rechtsabbieger, der die Kreuzung nach seinem Anhalten räumen will, mittlerweile allerdings für seine Fahrtrichtung Rot hat, haftet der Rechtsabbieger. Eine anderweitige Haftungsverteilung käme nur in Betracht, wenn der Beweis gelingt, dass der Linksabbieger bei Rot gefahren ist. Auch müsste bewiesen werden, dass der Rechtsabbieger bereits in der Kreuzung stand. Im jetzigen Fall stand der Rechtsabbieger jedoch nicht in der Kreuzung, sondern nach davor im Fußgängerfurtbereich der Kreuzung.

KG Berlin, 22 U 211/16

Grundsätzlich hat jemand, der eine Kreuzung räumen will, einen Anspruch gegen eigentlich vorfahrtsberechtigte Autofahrer darauf, auf ihren Vorrang zu verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Allerdings darf man auf diesen Verzicht nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat, § 11 III StVO. Diese Verständigung muss allerdings eindeutig sein. Erzwingen darf sich der Kreuzungsräumer dieses Recht nicht. Kommt es zu keiner Verständigung, bleibt der bevorrechtigten Fahrer, der nicht verzichten will, weiterhin bevorrechtigt. Der Kreuzungsräumer muss warten, ansonsten gäbe es einen Widerspruch zu den eindeutigen Regelungen der StVO.

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Ausgleichszahlung statt Versorgungsausgleich

Manchmal wird zur Vermeidung der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Abfindungsbetrag bezahlt. Diesen kann der Zahlende nach § 10 Ia Nr.3 EstG als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und dem Sonderausgabenabzug zustimmt. In diesem Fall muss der Empfänger den Betrag versteuern.

Häufig wird bei Abschluss einer solchen Vereinbarung keine Regelung bezüglich einer möglichen Erstattung des steuerlichen Nachteils beim Empfänger getroffen. Nunmehr hat ein Gericht entschieden, dass in diesem Fall der berechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Nachteilserstattung hat.

AG Würzburg, 5 F 876/18

Hinweis: Hierbei handelt es sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung. Im Vertrag wurden gar keine Regelungen hierzu getroffen, das Gericht hat den Anspruch aus § 242 BGB abgeleitet und insoweit eine Parallele zum begrenzten steuerlichen Realsplitting beim Ehegattenunterhalt gezogen. Ob eine solche Entscheidung immer ergeht, ist aber fraglich. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass steuerrechtliche Regelungen für einen anderen Vertragsteil getroffen worden waren.

Auch wurde hier nicht entschieden, ob irgendwelche Auswirkungen dadurch gegeben sind, dass im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine gegebenenfalls später erhaltene Rente zu versteuern wäre. Man könnte ja auch darüber nachdenken, den Abfindungsbetrag – der netto bezahlt wird – entsprechend zu kürzen.

Sollte eine solche Regelung also beabsichtigt sein, sollte auf jeden Fall auch eine Regelung über die Frage der Zustimmungspflicht zum Abzug als Sonderausgabe und einen gegebenenfalls erfolgenden Nachteilsausgleich erfolgen. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass eine übertragene Rente brutto gezahlt wird, der Abfindungsbetrag allerdings netto gezahlt werden soll.

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