Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang

Ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen liegt nur vor, wenn der Fahrer bei einer mittelstarken Bremsung (Bremsverzögerung 4 m/s²) noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann. Hierzu muss das Urteil Ausführungen zur Geschwindigkeit und Entfernung des Fahrzeugs zum Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase und zur Dauer der Gelbphase sowie zur gefahrenen Geschwindigkeit enthalten.

OLG Celle, 3 Ss OWi 14/19

Das Amtsgericht hatte den Fahrer noch zu einer Geldbuße von 240 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

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Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht notwendig

Im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist die Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an den Betroffenen grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Anhörungsrüge ist hiermit nicht zu begründen. Anders als bei Stellungnahmen in einem Strafverfahren, in denen sich das Recht des Angeklagten auf Kenntnisnahme der Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörde aus Art.5 IV EMRK ergibt, ist die Übersendung in Bußgeldverfahren beim Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen.

KG Berlin, 3 Ws (B)m 265/18

Das Gericht weist darauf hin, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren (also ab einer Geldbuße von 250 € oder einem verhängten Fahrverbot: Hier ist keine Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich) eine Verpflichtung zur Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus § 79 III OWiG, § 349 III StPO gegeben ist.

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Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme nach altem Recht

Am 24.8.2017 ist die neue Fassung von § 81a StPO in Kraft getreten, nach der bei dem Verdacht einer Trockenheitsfahrt die Anordnung einer Blutentnahme nicht mehr grundsätzlich durch einen Richter erfolgen muss, sondern auch durch die zuständigen Verfolgungsbehörden (Polizei).

Fand eine Blutentnahme unter Geltung des alten Rechts (Richtervorbehalt, gegebenenfalls Beweisverwertungsverbot bei Verstoß hiergegen) statt und findet das Verfahren erst jetzt statt, ist die Sachlage nach dem derzeit geltenden, neuen Recht zu beurteilen. Insoweit wurde keine abweichende Übergangsregelung getroffen, es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.

Da es sich um eine Vorschrift des Prozessrechts handelt, kommt es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Haupthandlung an.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1410/18

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ProVida 2000 ist standardisiert

Das Messsystem ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Hiervon ausgenommen ist sein Einsatz mittels einer manuellen Weg-Zeit-Berechnung anhand einer nachträglichen Auswertung des aufgezeichneten Videos. Es muss daher in den Urteilsgründen zumindest festgestellt werden, welches mögliche Messverfahren angewandt wurde. Sofern eine automatisierte Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit gleichem Anfangs- und Endabstand (Auto 2) vorgenommen wurde, muss sichergestellt sein, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht verringert hat.

Will der Betroffene bei diesem standardisierten Messverfahren geltend machen, dass er weitere Informationen über die Anbindung des Messgerätes mittels Verbindungskabel an die Fahrzeugelektronik benötigt, muss er sich auch darüber erklären, welche Fehlerquellen sich hieraus ergeben können. Es ging um die mittels CAN-Bus übermittelten Wegstreckeninformationen. Mittlerweile hat die PTB nämlich mit Veröffentlichung aus Dezember 2014 klargestellt, dass eine digitale Weiterverarbeitung der Fahrzeugsignale unter Verwendung eines CAN-Bus-Systems und eines Wegstreckensignalkonverters zulassungsfähig ist. Insoweit kann grundsätzlich erwartet werden, dass die entsprechenden Bestimmungen der Bauartzulassung bei der Eichung beachtet werden.

In dem eingeholten Sachverständigengutachten wird übrigens ausgeführt, dass Messfehler lediglich dann in Form einer falschen Datenübermittlung auftreten können, wenn starke Verzögerungen oder Beschleunigungen des Messfahrzeuges gegeben sind, die zum Eingreifen des Antiblockiersystems oder der Fahrdynamikregelung führen.

Interessant ist in dieser Entscheidung noch, dass das Amtsgericht ausdrücklich eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Gefälligkeitsüberschreitung vorgenommen hat, obwohl eine Überschreitung um mehr als 52 km/h bei erlaubten 100 km/h gegeben war. Die entsprechende Beweiswürdigung hat das OLG als lückenhaft angesehen und darauf hingewiesen, dass grundsätzlich außerorts bei einer Überschreitung um mehr als 40 km/h oder der erlaubten Geschwindigkeit um mindestens 50 % eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen werden kann. Dieser Spruch ist allerdings nicht zwingend und kann widerlegt werden. Hier hatte das Amtsgericht eine fahrlässige Begehungsweise unter Zugrundelegung der Gesamtumstände angenommen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auf einer Rechtskontrolle beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung kann nur getroffen werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht keine eigenen tatsächlichen Feststellungen zur Schuld- oder Straffrage treffen muss. Insoweit hätte bei einer abändernden Entscheidung eine Umstellung des Schuldspruches vorgenommen werden müssen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn eine Beweiswürdigungsbewertung der Indizien vorgenommen würde. Zu einer solchen eigenen Behebung ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings nicht berufen.

OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 11/18

In diesem Verfahren wird auch noch darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nicht mit dem Argument begründet werden kann, dass die Zurückweisung eines Richter-Ablehnungsgesuches fehlerhaft erfolgte, wenn diese Zurückweisung erst nach Urteilserlass erfolgt. Insoweit muss gegen eine solche, nach Urteilsverkündung ergebende Entscheidung die sofortige Beschwerde gemäß § 28 II 1 StPO eingelegt werden, eine Verfahrensrüge ist ausgeschlossen.

Auch muss der Betroffene, wenn er einen Richter ablehnen will, den entsprechenden Ablehnungsantrag dem abgelehnten Richter rechtzeitig zur Kenntnis bringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Anträge kurzfristig vor Beginn einer Haupthandlung oder während einer laufenden Haupthandlung andernorts als im Sitzungssaal übermittelt werden. Insoweit hat das Gericht auch festgestellt, dass ein Ablehnungsantrag, der per Fax anderthalb Stunden vor Terminsbeginn bei der allgemeinen Faxeingangsstelle des Amtsgerichts eingeht, nicht zwingend noch vor dem Termin dem Richter zur Kenntnis gebracht wird.

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Beweisantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gerne lehnen Gerichte Beweisanträge im Ordnungswidrigkeitenverfahren als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ab. Im hier entschiedenen Fall ging es um die Fahreridentifizierung. Zwar hatte ein Sachverständiger eine weibliche Person als Fahrer ausgeschlossen, eine entsprechende Bezugnahme und Begründung enthielt das Urteil allerdings nicht. Der Beweisantrag auf Zeugenvernehmung der Ehefrau, dass diese gefahren sei, wurde trotzdem abgelehnt, was fehlerhaft war. Die Grundlage, auf der das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen gründete, ist nicht so verlässlich, dass eine andere Möglichkeit völlig ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Fahrerin benannt wurde.

Unschädlich war es auch, dass der Betroffene zunächst schwieg und erst spät die Ehefrau als Fahrerin benannte. Eine Ablehnung dieses späten Beweisantrags als verspätet kommt aber nicht in Betracht. Einerseits hätte innerhalb von 3 Wochen (Unterbrechung, keine Aussetzung) eine neue Verhandlung stattfinden können. Andererseits liegt auch ein verständiger Grund für diesen spät vorgebrachten Antrag darin vor, da die Ehefrau durch ein früheres Vorbringen in die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit gekommen wäre.

KG Berlin, 3 Ws (B) 282/18

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