Das Messsystem ist als standardisiertes Messverfahren
anerkannt. Hiervon ausgenommen ist sein Einsatz mittels einer manuellen
Weg-Zeit-Berechnung anhand einer nachträglichen Auswertung des aufgezeichneten
Videos. Es muss daher in den Urteilsgründen zumindest festgestellt werden,
welches mögliche Messverfahren angewandt wurde. Sofern eine automatisierte
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit gleichem Anfangs- und Endabstand
(Auto 2) vorgenommen wurde, muss sichergestellt sein, dass sich der Abstand
zwischen den Fahrzeugen nicht verringert hat.
Will der Betroffene bei diesem standardisierten
Messverfahren geltend machen, dass er weitere Informationen über die Anbindung
des Messgerätes mittels Verbindungskabel an die Fahrzeugelektronik benötigt,
muss er sich auch darüber erklären, welche Fehlerquellen sich hieraus ergeben
können. Es ging um die mittels CAN-Bus übermittelten Wegstreckeninformationen.
Mittlerweile hat die PTB nämlich mit Veröffentlichung aus Dezember 2014
klargestellt, dass eine digitale Weiterverarbeitung der Fahrzeugsignale unter
Verwendung eines CAN-Bus-Systems und eines Wegstreckensignalkonverters
zulassungsfähig ist. Insoweit kann grundsätzlich erwartet werden, dass die
entsprechenden Bestimmungen der Bauartzulassung bei der Eichung beachtet
werden.
In dem eingeholten Sachverständigengutachten wird übrigens
ausgeführt, dass Messfehler lediglich dann in Form einer falschen
Datenübermittlung auftreten können, wenn starke Verzögerungen oder
Beschleunigungen des Messfahrzeuges gegeben sind, die zum Eingreifen des
Antiblockiersystems oder der Fahrdynamikregelung führen.
Interessant ist in dieser Entscheidung noch, dass das
Amtsgericht ausdrücklich eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen
Gefälligkeitsüberschreitung vorgenommen hat, obwohl eine Überschreitung um mehr
als 52 km/h bei erlaubten 100 km/h gegeben war. Die entsprechende
Beweiswürdigung hat das OLG als lückenhaft angesehen und darauf hingewiesen,
dass grundsätzlich außerorts bei einer Überschreitung um mehr als 40 km/h oder
der erlaubten Geschwindigkeit um mindestens 50 % eine vorsätzliche
Begehungsweise angenommen werden kann. Dieser Spruch ist allerdings nicht
zwingend und kann widerlegt werden. Hier hatte das Amtsgericht eine fahrlässige
Begehungsweise unter Zugrundelegung der Gesamtumstände angenommen. Das
Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auf einer Rechtskontrolle beschränkt. Eine
eigene Sachentscheidung kann nur getroffen werden, wenn das
Rechtsbeschwerdegericht keine eigenen tatsächlichen Feststellungen zur Schuld-
oder Straffrage treffen muss. Insoweit hätte bei einer abändernden Entscheidung
eine Umstellung des Schuldspruches vorgenommen werden müssen. Dies wäre nur
möglich gewesen, wenn eine Beweiswürdigungsbewertung der Indizien vorgenommen
würde. Zu einer solchen eigenen Behebung ist das Rechtsbeschwerdegericht
allerdings nicht berufen.
OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 11/18
In diesem Verfahren wird auch noch darauf hingewiesen, dass
eine Rechtsbeschwerde nicht mit dem Argument begründet werden kann, dass die
Zurückweisung eines Richter-Ablehnungsgesuches fehlerhaft erfolgte, wenn diese
Zurückweisung erst nach Urteilserlass erfolgt. Insoweit muss gegen eine solche,
nach Urteilsverkündung ergebende Entscheidung die sofortige Beschwerde gemäß §
28 II 1 StPO eingelegt werden, eine Verfahrensrüge ist ausgeschlossen.
Auch muss der Betroffene, wenn er einen Richter ablehnen will, den entsprechenden Ablehnungsantrag dem abgelehnten Richter rechtzeitig zur Kenntnis bringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Anträge kurzfristig vor Beginn einer Haupthandlung oder während einer laufenden Haupthandlung andernorts als im Sitzungssaal übermittelt werden. Insoweit hat das Gericht auch festgestellt, dass ein Ablehnungsantrag, der per Fax anderthalb Stunden vor Terminsbeginn bei der allgemeinen Faxeingangsstelle des Amtsgerichts eingeht, nicht zwingend noch vor dem Termin dem Richter zur Kenntnis gebracht wird.