Grundstücksausfahrt und eine enge Straße

Sofern ein Grundstückseigentümer lediglich durch Rangieren mit seinem Fahrzeug von seinem Grundstück runterfahren kann, da die Straße nur 3,75 m breit ist, hat er Anspruch auf die Aufstellung von Halteverbotsschildern. Diese müssen so aufgestellt werden, dass der Grundstückseigentümer nicht rangieren muss.

Die Maximalbreite von Kraftfahrzeugen beträgt 2,55 m. Hinzuzurechnen sind 50 cm Seitenabstand, sodass in dem betreffenden Bereich nicht gegenüber der Grundstücksausfahrt geparkt werden darf. Schützenswerte Belange von haltenden oder parkenden Verkehrsteilnehmern sind insoweit nicht zu berücksichtigen.

OVG Saarlouis, 1 A 51/17

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Bedingte Zustimmung zur Entscheidung im Beschlussverfahren

Wie bereits das KG Berlin hält auch das hanseatische Oberlandesgericht eine bedingte Zustimmung zur Entscheidung im Beschlussverfahren für möglich. Im hier entschiedenen Fall hatte die Verteidigung die Zustimmung zu einer Entscheidung im Beschlussverfahren erteilt, wenn das Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) aufgehoben wird. Daraufhin erließ das AG unter Wegfall des Fahrverbots einem Beschluss mit einer Geldbuße von 1.000 statt 200 €.

Die Verfahrensrüge der Verteidigung war zulässig und begründet. Zwar entfiel das Fahrverbot, jedoch konnte das Gericht nicht davon ausgehen, dass eine Verfünffachung der Geldbuße von Betroffenen noch als angemessen angesehen wird. Dies gilt auch, obwohl die Verteidigung keine konkrete Rechtsfolge zur Bedingung gemacht hatte. Auch war die Zustimmung nur bei einer bestimmten Verfahrensweise, nämlich der Verständigung mit der Verteidigung über die Rechtsfolgen, erteilt worden.

Hanseatisches OLG, 2 RB 44/18

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BGH bestätigt Verurteilung eines Rasers als Mörder

Erstmals wurde ein Raser als Mörder verurteilt. Der BGH bestätigte das Urteil des LG Hamburg. Der Verurteilte hatte keinen Führerschein, stahl betrunken ein Auto und flüchtete mit bis zu 155 km/h durch die Hamburger Innenstadt. Hierbei überfuhr er rote Ampeln und fuhr teilweise auf der Gegenfahrbahn. Als er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, kam es zu einem Frontalzusammenstoß, ein Mensch starb, zwei Schwerverletzte.

Die Verurteilung wegen Mordes wurde vom BGH bestätigt.

BGH, 4 StR 345/18

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Kein gutgläubiger Erwerb unter dubiosen Umständen

Ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten KFZ ist wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn es unterlassen wird, zur Klärung des Eigentums des Verkäufers Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II zu nehmen. Eine als solche nicht zu erkennende Fälschung hingegen muss keine Zweifel erwecken.

Im entschiedenen Fall kamen noch weitere Merkwürdigkeiten dazu: Das Fahrzeug wurde über mobile.de angeboten, es wurde dann aber nicht beim Wohnsitz des Verkäufers übergeben, sondern am Flughafen. Die Übergabe erfolgte durch den Bruder des Verkäufers, und zwar auf einem Parkplatz hinter dem Gebäude. Auch wurde nur ein Schlüssel übergeben.

So konnte der Käufer nicht gutgläubig erwerben und musste das Fahrzeug an den Eigentümer herausgeben.

OLG München, 20 U 1732/18

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Halten ist auch in Stuttgart keine Nutzung

Das bloße Halten eines Handys stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten wird untersagt, sondern die Nutzung.

OLG Stuttgart, 2 Rb 24 Ss 1269/18

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