Radfahrer zu 150.000 € Schmerzensgeld verurteilt

Morgens um 7 auf einer abschüssigen Straße fuhr ein Radfahrer mit hoher Geschwindigkeit bergab. Die Straße war nass. Der Radfahrer stieß mit einem Müllwerker zusammen, der gerade eine Tonne lehren wollte. Seine Hinterradbremse funktionierte nur ungenügend, die Vorderradbremse überhaupt nicht. Das Gericht sah ein schweres Verschulden des Radfahrers. Selbst wenn seine Vorderradbremse plötzlich versagt haben sollte, hätte er den Müllwerker noch mit lauten Rufen warnen können.

Der Müllwerker erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung und mehrere Schädelfrakturen, darüber hinaus mehrere Prellungen und Schürfwunden. Trotz langwieriger Rehabilitation leidet er noch heute an Konzentrationsstörungen, sein Gedächtnis bleibt weiterhin eingeschränkt. Es liegt eine dauerhafte posttraumatische Wesensveränderung mit gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag vor.

All dies führte zu dem hohen Schmerzensgeld. Erschwerend kam hinzu, dass der Radfahrer versucht hatte, den Müllwerker zu verunglimpfen. Er behauptete nämlich, die Langzeitschäden könnten Folgen des Alkohols sein.

LG Heidelberg, 3 O 256/14

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Kein Fahrverbot bei 3 lange zurückliegenden Voreintragungen

Liegen bei einem Betroffenen 3 einschlägige Voreintragungen vor, der dann erneut außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Überschreitung von 36 km/h auffällt, kann eigentlich ein Fahrverbot verhängt werden. Dies muss aber nicht geschehen, wenn die 3 Voreintragungen bereits längere Zeit zurückliegen. Im entschiedenen Fall fand die letzte Ordnungswidrigkeit 2018 statt, die 3 Voreintragungen betrafen Geschwindigkeitsverstöße bis 2016, bei denen auch jeweils kein Fahrverbot verhängt worden ist. Das Gericht sah von der Verhängung eines Fahrverbots ab, erhöhte allerdings die Geldbuße von 120 € auf 360 €.

AG Würzburg, 206 OWi 952 Js 2786/18

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nach § 6 I S.1 Nr.1a EstG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und insgesamt ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Dann können die entsprechenden Kosten nicht sofort abgesetzt werden, sondern unterliegen lediglich der AfA von 2 %.

Unvermutete Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung von Substanzschäden, die durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden sind, gehören allerdings nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, auch wenn sie innerhalb von 3 Jahren durchgeführt werden und die Wertgrenze übersteigen.

Hierunter fallen beispielsweise Beschädigungen durch Mieter, sofern nachweisbar ist, dass zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs diese Mängel noch nicht vorgelegen haben. Beseitigungskosten können dann sofort abgeschrieben werden. Begründet wird diese Entscheidung mit dem Umstand, dass derartige Kosten nicht unter Renovierung oder Modernisierung zu fassen sind, sind dies unvorhersehbare Aufwendungen, die aufgrund des Verhaltens eines Dritten notwendig werden. Insoweit ist die entsprechende Vorschrift teleologisch auszulegen und zu begrenzen.

BFH, IX R 6/16

Etwas anderes gilt, wenn Mängel beseitigt werden, die dem Grunde nach schon zum Erwerbszeitpunkt angelegt waren, dann allerdings erst später innerhalb der 3 Jahre aufgetreten sind und beseitigt wurden.

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Passfoto ohne Grund angefordert?

Ohne jedweden Anlass forderte die Bußgeldbehörde eine Kopie des Fotos aus dem Personalausweis- oder Passregister an. Anderweitige Ermittlungsmaßnahmen zur Identifizierung wurden nicht ergriffen. Hierdurch wurden die Vorgaben der §§ 22 II PassG, 24 II PAuswG bewusst umgangen. Hiernach darf die Personalausweisbehörde die Daten aus dem jeweiligen Register nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 24 II Nr.1-3 PAuswG übermitteln. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ihr obliegenden Aufgaben nicht anders erfüllt werden können oder aber der Betroffene nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. Vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Ermittlung der Person des Betroffenen nicht möglich gewesen wäre.

Man hätte den Betroffenen zu Hause oder anderem Arbeitsplatz aufsuchen können, auch kann über das Internet eine Recherche erfolgen, die nicht derartig tief in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreift, da er die dort veröffentlichten Daten freiwillig preisgibt.

Da bereits ein Verstoß von Ermittlungsbehörden gegen interne Richtlinien eine Einstellung nach § 47 II OWiG rechtfertigt, gilt dies erst recht, wenn die Behörde gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Denn diese sind Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Verfahren wurde aus Opportunitätsgründen eingestellt.

AG Schleswig, 53 OWi 24000/18

Es liegt ein erheblicher Verstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Auch wenn hierdurch kein Verfahrenshindernis oder ein Beweisverwertungsverbot begründet wird, führt die Umgehung der Vorgaben des PAuswG dazu, dass eine Sanktionierung mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre (AG Landstuhl, 2 OWi 4286 Js 7129/15).

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Haftung bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs unter Missachtung der Radwegbenutzungspflicht

Ist für Radfahrer die Benutzung des Radwegs angeordnet und befindet sich der Radweg in einem guten Zustand und ist seine Benutzung zumutbar, haftet ein Radfahrer für die Beschädigung eines geparkten PKW, wenn er die Straße benutzt. Dies gilt auch, wenn der Radfahrer durch einen Lkw abgedrängt wurde, sodass er ohne sein Verschulden die Kontrolle über das Rad verliert. Der Verstoß gegen die Nutzungspflicht des Radweges ist unfallursächlich, da der Radfahrer bei Benutzung des räumlich getrennten Radweges nicht von dem Lkw hätte abgedrängt werden können. Insoweit sollte hier eine Entmischung von Rad- und Kraftfahrzeugverkehr zur Vermeidung von Unfällen herbeigeführt werden.

LG Hamburg, 323 O 79/18

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