Schuldfähigkeit bei 2,37 Promille

Sofern ein Angeklagter (im entschiedenen Fall) wegen einer Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht verurteilt werden soll und während der Tat eine BAK von 2,37 Promille hatte, muss die Schuldfähigkeit geprüft werden. Diese kann vermindert oder vollständig aufgehoben sein. Die Rückrechnung hat in diesem Fall mit 0,2 Promille je Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zu erfolgen. Bei einem Wert von über 2 Promille ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit zumindest in Betracht zu ziehen. Dies gilt umso mehr, wenn weitere Auffälligkeiten während der Tatbegehung festgestellt werden.

OLG Dresden, 2 OLG 25 Ss 80/18

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Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht immer eine Versagung des rechtlichen Gehörs

Wenn ein Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen Beweisantrag ablehnt, muss in der Rechtsbeschwerde dazu vorgetragen werden, was die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung über einen einfachen Prozessrechtsverstoß hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung rechtlichen Gehörs verleiht. Hierzu ist es erforderlich, dass der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und sich insoweit als nicht mehr verständlich und willkürlich darstellt.

KG Berlin, 3 Ws (B) 294/18

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Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenen Behörde eingehen. Die Einlegung per E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht. Zwar ist teilweise befristet die Möglichkeit eingeräumt worden, schriftlich einzureichende Dokumente auch elektronisch zu versenden, dies gilt allerdings nur, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine einfache E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht.

Der später schriftlich nachgereichte Einspruch war verspätet und wurde zurückgewiesen.

LG Tübingen, 9 Qs 6/19

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Verwertung einer ohne richterliche Entscheidung gewonnenen Blutprobe im Fahrerlaubnisverfahren

Ergeht eine Verfügung zur Fahrerlaubnisentziehung nach Inkrafttreten der Neufassung von §§ 81a II StPO, 46 IV OWiG, so kann das Ergebnis einer zuvor ohne die vor dieser Änderung erforderliche richterliche Anordnung genommen Blutprobe verwendet werden. Nach der Neufassung der Vorschriften besteht kein Verwertungsverbot.

Es wird darauf verwiesen, dass das Fahrerlaubnisverfahren anders als das Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht der Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen dient, sondern dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Missachtung des Richtervorbehalt ein Verwertungsverbot auslöst. Dies ist seit der Neufassung (Blutprobe bei entsprechenden Verkehrsvergehen auch ohne richterliche Entscheidung) nicht mehr der Fall. Insoweit ist nicht auf die vorhergehende Rechtslage zum Zeitpunkt der Probenentnahme abzustellen.

Die Blutprobe darf also verwertet werden.

OVG Saarlouis, 1 D 317/18

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Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

Gehört ein Recht oder eine Sache mehreren Personen gemeinschaftlich, so kann eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegen, jedem Miteigentümer steht entsprechend seiner Beteiligung ein Anteil zu.

Eine solche Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr Zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor. Somit muss eine Aufteilung entsprechender Beträge nach den jeweiligen Bruchteilen erfolgen, auch die Steuererklärungen und die Steuerschuldnerschaft liegen beim jeweiligen Einzelunternehmer, nicht bei der Bruchteilsgemeinschaft.

BFH, V R 65/17

Insoweit steht auch ein eventueller Vorsteuerabzug dem jeweiligen Unternehmer und nicht der Bruchteilsgemeinschaft zu. Verfahrensrechtlich ergeben sich hieraus keine Probleme, da eine verbindliche Aufteilung auf die Gemeinschaft durch § 1 II der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 I AO erreicht werden kann.

Die Bruchteilsgemeinschaft ist unfähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. An dieser Auffassung hält der erkennende Senat entgegen einem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung weiter fest.

Anders sieht es natürlich bei einer GbR aus. Diese kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit einer GbR hatte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung aus 2001 (II ZR 331/00) anerkannt.

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