Gehört ein Recht oder eine Sache mehreren Personen
gemeinschaftlich, so kann eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegen, jedem
Miteigentümer steht entsprechend seiner Beteiligung ein Anteil zu.
Eine solche Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB kann
umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr Zivil- und
umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer
anteilig erbrachte Leistungen vor. Somit muss eine Aufteilung entsprechender
Beträge nach den jeweiligen Bruchteilen erfolgen, auch die Steuererklärungen
und die Steuerschuldnerschaft liegen beim jeweiligen Einzelunternehmer, nicht
bei der Bruchteilsgemeinschaft.
BFH, V R 65/17
Insoweit steht auch ein eventueller Vorsteuerabzug dem
jeweiligen Unternehmer und nicht der Bruchteilsgemeinschaft zu.
Verfahrensrechtlich ergeben sich hieraus keine Probleme, da eine verbindliche
Aufteilung auf die Gemeinschaft durch § 1 II der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 I AO erreicht werden kann.
Die Bruchteilsgemeinschaft ist unfähig, Träger von Rechten
und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr
teil. An dieser Auffassung hält der erkennende Senat entgegen einem
Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung weiter fest.
Anders sieht es natürlich bei einer GbR aus. Diese kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit einer GbR hatte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung aus 2001 (II ZR 331/00) anerkannt.