Bloße Protokollfehler begründen keine Rechtsbeschwerde

Der Betroffene macht geltend, dass im Protokoll zwar festgehalten wurde, dass er zu einem neuen Termin geladen worden ist, allerdings die notwendige Belehrung nach § 74 III OWiG nicht angeführt ist. Auch wenn es grundsätzlich für diese Belehrung eine Protokollierungspflicht gibt, liegt kein konkreter Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann.

Im neuen Termin erschien der Betroffene nicht, sein Einspruch wurde nach § 74 II OWiG zurecht verworfen.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1368/18

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Geradeaus auf der Linksabbiegerspur

An einer Kreuzung befuhr der Beklagte die Linksabbiegerspur. Die rechte Spur war für den Geradeausverkehr oder das Rechtsabbiegen markiert. Hinter der Kreuzung wurde die Fahrbahn zunächst zweispurig fortgeführt, kurz danach wird der rechte Fahrstreifen in den linken übergeleitet.

Der Beklagte fuhr geradeaus über die Kreuzung, obwohl er sich auf der Linksabbiegerspur befand. Die Klägerin fuhr auf der rechten Spur auch geradeaus. Kurz hinter der Kreuzung (2 Spuren geradeaus) blinkte die Klägerin links und wechselte auf den linken Fahrstreifen, da ihre Fahrspur endete. Hierbei kollidierte sie mit dem Beklagten, der ebenfalls geradeaus weiter gefahren war.

Der Beklagte missachtete also das Linksfahrgebot aufgrund der Fahrbahnmarkierung. Die Klägerin durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass der Beklagte die vorgegebene Fahrtrichtung nach links einhalten würde und nicht unter Verstoß gegen die Markierung geradeaus über die Kreuzung fahren wird.

Der Klägerin wurde entgegengehalten, dass sie auf einer zweispurigen Straße grundsätzlich damit rechnen muss, dass sich auch auf der linken Fahrbahn jemand befindet (beispielsweise vor der Kreuzung hinter ihr auf der rechten Fahrbahn, dann nach links gewechselt zum Überholen).

Unter Abwägung der beidseitigen Fehler kam es zu einer Haftung des Beklagten von 1/3.

LG Saarbrücken, 13 S 122/18

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Fahrtenbuchauflage bei Freispruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren

In diesem Verfahren wurde zunächst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Halter eingeleitet. In dem Anhörungsbogen wurde er darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass er die Tat nicht begangen hat, als Zeuge angehört wird. Zur Auskunftserteilung über den Fahrer sei er allerdings nicht verpflichtet.

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren antwortete der Betroffene nicht auf den Anhörungsbogen. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde ein Gutachten eingeholt, es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass es sich bei dem Fahrer um den Betroffenen gehandelt hat, er wurde freigesprochen. 16 Monate später erfolgte eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten. Diese wurde vom Gericht bestätigt.

Es durfte von einer nicht hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit ausgegangen werden (§ 31 a StVZO). Dass der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren sein ihm zustehendes Schweigerecht ausübte, kann im nachfolgenden Verwaltungsverfahren über die Fahrtenbuchauflage – unter rein gefahrenabwehrsrechtlichem Blickwinkel – als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden. Hierdurch ist der Umfang notwendiger Ermittlungen der Verfolgungsbehörde reduziert gewesen.

Erst wenn anhand des Messfotos sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Halter der Fahrer gewesen ist, muss die Bußgeldbehörde einen Zeugenfragebogen mit zutreffendem Inhalt innerhalb der Verjährungsfrist versenden.

OVG Lüneburg, 12 ME 170/18

Eine – wie ich finde – problematische Entscheidung. Der Betroffene hat von dem ihm zustehenden Schweigerecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch gemacht, das wird ihm jetzt negativ ausgelegt und er erhält eine Fahrtenbuchauflage. Auch wenn grundsätzlich ein Interesse daran besteht, verantwortliche Fahrzeugführer für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln, erscheint es mir problematisch, wenn negative Schlüsse aus einem verfahrensrechtlich zulässigen Verhalten gezogen werden.

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PKW-Überlassung bei geringfügiger Beschäftigung eines Ehegatten

Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist unüblich und hält einem Drittvergleich nicht stand. Insoweit sind die Kosten der Kraftfahrzeuge steuerlich nicht abzugsfähig.

Während das FG Köln noch meinte, der Arbeitsvertrag sei vereinbarungsgemäß durchgeführt worden und eine Kombination von geringfügigem Gehalt und Sachbezug sei zwar selten, allerdings würde die Gesamtvergütung einem Fremdvergleich noch standhalten, entschied der BFH anders.

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da noch zu klären sei, ob möglicherweise aufgrund des Umfangs der PKW-Nutzung für dienstliche Zwecke des Firmeninhabers eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgen kann.

Der BFH weist darauf hin, dass eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss. Je geringer das Einkommen, desto unüblicher ist die Überlassung eines Geschäftswagens zur unbegrenzten Privatnutzung. Würde nämlich die Privatnutzung exzessiv erfolgen, ergäbe sich eine erhebliche Steigerung des Anteils der Kfz-Kosten.

BFH, X R 44-45/17

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Unzulässige kostenlose Verteilung eines kommunalen Amtsblatts – Crailsheimer Stadtblatt

Aus Art.5 I 2 GG wird ein Gebot der Staatsferne der Presse abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Bei einem Verbotsantrag muss eine Gesamtschau hinsichtlich des Inhalts der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde erfolgen. Es ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbildes und unter Berücksichtigung des Gebots der Staatsferne der Presse eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Je stärker eine kommunale Publikation den Bereich der ohne Weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen – auch optisch – als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist die Garantie des Instituts der freien Presse gefährdet und das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.

BGH, I ZR 112/17

Geklagt hatte ein privates Verlagsunternehmen. Die beklagte Stadt Crailsheim gibt unter dem Titel Stadtblatt unter Einschaltung eines privaten Verlagsunternehmens ein kommunales Amtsblatt heraus. Dieses besteht aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil und wird kostenlos verteilt. Dies wurde nun untersagt.

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