Keine Erhöhung der Geldbuße bei Fahrlässigkeitsdelikt bei Uneinsichtigkeit

Auch wenn sich der Betroffene uneinsichtig zeigt und darauf beharrt, sich korrekt verhalten zu haben, darf bei einem Fahrlässigkeitsdelikt eine Erhöhung der Geldbuße regelmäßig nicht erfolgen. Dies gilt auch, wenn dem Unfallgegner die Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Verhaltens des Betroffenen erschwert wird. Eine Erhöhung der Geldbuße bei Fahrlässigkeitsdelikten kann nur äußerst selten erfolgen.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 286/18

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Rügevernichtende Tatsachen müssen vorgetragen werden

Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wurde gerügt, dass ein anderes Messgerät als in den Urteilsgründen angegeben verwendet worden ist. Grundsätzlich wäre diese Rüge zulässig, auf diesem Fehler beruht das Urteil, so hätte das Gericht nicht von einer bestehenden Eichung des Gerätes ausgehen dürfen. Allerdings hatte der Betroffene auch ein Privatgutachten eingereicht, aus dem sich ergab, dass auch das Ersatzgerät gültig geeicht gewesen ist. Dies muss in der Rechtsbeschwerde gegebenenfalls vorgetragen werden. Insoweit gehört zum Vortrag, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, auch die Vollständigkeit.

KG Berlin, 3 Ws (B) 141/18

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Kollision mit Ladebordwand

Kollidiert ein vorbeifahrender PKW mit der Ladebordwand eines Lkw, die gerade abgesenkt wird, besteht eine erhöhte Betriebsgefahr der Ladebordwand. Auch wenn nach § 53b StVZO die Ladebordwand mit Blinkleuchten und Warnmarkierungen kenntlich gemacht wird, muss der Benutzer ganz besondere Vorsicht gegenüber allen potentiell gefährdeten Verkehrsteilnehmern walten lassen. Insbesondere bei der Bedienung der Hubvorrichtung ist äußerste Vorsicht geboten. Im entschiedenen Fall haftete der Bediener zu 2/3.

LG Osnabrück, 7 S 112/18 dlocked0 Li

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Erhöhte Verkehrssicherungspflicht bei Glätte an Bushaltestellen

Stürzt jemand beim Aussteigen aus einem Bus an einer Haltestelle außerhalb geschlossener Ortschaften und verletzt sich dabei, kann der zuständige Straßenbaulastträger haften. Sowohl die Landstraße als auch die dort befindliche Bushaltestelle müssen geräumt werden. Insoweit existiert eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht im Bereich von Bushaltestellen. Vorliegend diente die außerörtliche Bushaltestelle der Erschließung eines Ortsteils mit 500 Einwohnern, ihr kam also eine gewisse Verkehrsbedeutung zu.

LG Aachen, 12 O 430/17 lsdp

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Vollbremsung für eine Taube und die Haftung beim Auffahrunfall

Zwei Autos standen hintereinander an einer roten Ampel. Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhren beide Wagen an. Plötzlich bremste der Vordermann jedoch unmittelbar nach dem Anfahren, da vor ihm eine Taube die Straße überquerte, die er nicht überfahren wollte. Es kam zum Auffahrunfall.

In dem Verfahren ging es um die Haftungsverteilung und die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis. Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall dafür, dass das auffahrende Fahrzeug entweder zu schnell oder zu dicht aufgefahren ist. Infrage kommt auch eine Unaufmerksamkeit. Dieser Anscheinsbeweis kann aber erschüttert bzw. ausgeräumt werden, wenn ein anderer Geschehensablauf dargelegt und bewiesen wird. Insoweit gibt es verschiedene Urteile zu der Frage, ob ein starkes Abbremsen auch für Kleintiere zulässig ist. Hier wurde entschieden, dass das Bremsen für eine Taube nicht ohne zwingenden Grund geschah und keinen Verstoß gegen die Pflicht darstellt, nicht ohne zwingenden Grund zu bremsen. Das Gericht hat dann abgewogen, dass die Gefahr von Sachschäden an beiden Fahrzeugen keinen Vorrang vor dem Tierwohl habe. Im entschiedenen Fall war die Geschwindigkeit gering, es waren daher keine Personenschäden zu erwarten. Insoweit hat das Gericht auch darauf rekurriert, dass das Töten eines Wirbeltieres grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und dies dem vorausfahrenden Fahrer nicht zuzumuten ist, insbesondere unter Beachtung, dass der Tierschutz in Art. 20a GG als Staatszielbestimmung ins Grundgesetz aufgenommen wurde.

Der Hinweis auf ein älteres, entgegenstehendes Urteil des OLG Hamm war insoweit unbeachtlich. Einerseits war zum Zeitpunkt dieses Urteils Tierschutz noch nicht als Staatszielbestimmung im Grundgesetz aufgenommen, andererseits fand dort der Unfall aufgrund des plötzlichen Abbremsens im fließenden Verkehr mit deutlich höherer Geschwindigkeit statt, sodass das Gefahrenpotenzial deutlich höher lag.

Insgesamt kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Auffahrende vollständig alleine haftet.

AG Dortmund, 425 C 2383/18

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