Zwei Autos standen hintereinander an einer roten Ampel. Als
die Ampel auf Grün schaltete, fuhren beide Wagen an. Plötzlich bremste der
Vordermann jedoch unmittelbar nach dem Anfahren, da vor ihm eine Taube die
Straße überquerte, die er nicht überfahren wollte. Es kam zum Auffahrunfall.
In dem Verfahren ging es um die Haftungsverteilung und die
Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis. Grundsätzlich spricht der
Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall dafür, dass das auffahrende Fahrzeug
entweder zu schnell oder zu dicht aufgefahren ist. Infrage kommt auch eine
Unaufmerksamkeit. Dieser Anscheinsbeweis kann aber erschüttert bzw. ausgeräumt
werden, wenn ein anderer Geschehensablauf dargelegt und bewiesen wird. Insoweit
gibt es verschiedene Urteile zu der Frage, ob ein starkes Abbremsen auch für
Kleintiere zulässig ist. Hier wurde entschieden, dass das Bremsen für eine
Taube nicht ohne zwingenden Grund geschah und keinen Verstoß gegen die Pflicht
darstellt, nicht ohne zwingenden Grund zu bremsen. Das Gericht hat dann
abgewogen, dass die Gefahr von Sachschäden an beiden Fahrzeugen keinen Vorrang
vor dem Tierwohl habe. Im entschiedenen Fall war die Geschwindigkeit gering, es
waren daher keine Personenschäden zu erwarten. Insoweit hat das Gericht auch
darauf rekurriert, dass das Töten eines Wirbeltieres grundsätzlich eine
Ordnungswidrigkeit darstellt und dies dem vorausfahrenden Fahrer nicht
zuzumuten ist, insbesondere unter Beachtung, dass der Tierschutz in Art. 20a GG
als Staatszielbestimmung ins Grundgesetz aufgenommen wurde.
Der Hinweis auf ein älteres, entgegenstehendes Urteil des
OLG Hamm war insoweit unbeachtlich. Einerseits war zum Zeitpunkt dieses Urteils
Tierschutz noch nicht als Staatszielbestimmung im Grundgesetz aufgenommen,
andererseits fand dort der Unfall aufgrund des plötzlichen Abbremsens im
fließenden Verkehr mit deutlich höherer Geschwindigkeit statt, sodass das
Gefahrenpotenzial deutlich höher lag.
Insgesamt kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der
Auffahrende vollständig alleine haftet.
AG Dortmund, 425 C 2383/18