Amtshaftung nach strafrechtlichen Sicherungsarrest

Der von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest Betroffene kann nach Aufhebung des Arrestes keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, soweit es um die entgangene Nutzung des vom Arrest erfassten Gegenstands oder des zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrags geht. Dies gilt zumindest, wenn sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält.

§ 945 ZPO findet auf den dinglichen Arrest keine Anwendung.

BGH, III ZR 339/17

Veröffentlicht unter Strafrecht | Schreib einen Kommentar

Auffahrunfall nach Spurwechsel

Die Klägerin macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Sie ist auf das vor ihr fahrende Fahrzeug auf einer Autobahn aufgefahren und behauptet hierzu, dieser habe vor ihr den Fahrstreifen gewechselt und dann stark abgebremst. Der Vorausfahrende verteidigte sich mit der Behauptung, schon länger auf diesem Fahrstreifen gefahren zu sein, und nimmt eine Unachtsamkeit der Klägerin an. Ein Sachverständiger stellte fest, dass beide Versionen gleich plausibel wären. Allerdings hat die auffahrende Klägerin unmittelbar vor dem Unfall eine scharfe Bremsung durchgeführt (was normal ist), das Fahrzeug des vorausfahrenden Beklagten hätte lediglich leicht gebremst. Das Gericht nimmt einen Anscheinsbeweis zulasten der auffahrenden Klägerin an. Dies gilt grundsätzlich bei Auffahrunfällen. Hieran würde sich nur etwas ändern, wenn unstreitig verstehen würde, dass der Vorausfahrende Fahrzeugführer unmittelbar vor dem Unfallereignis einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat. Dies konnte in diesem Fall aber nicht nachgewiesen werden. Auch ein leichtes Abbremsen des Vordermannes verhindert nicht die Annahme des Anscheinsbeweises, der für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugführers spricht. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen § 4 I S.2 StVO (wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen) begründet.

OLG Hamm, 17 U 31/18

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Unfallflucht als versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung

Die Klägerin war mit ihrem eigenen Fahrzeug in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit einer Warnbake im Kurvenbereich kollidiert. Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden von über 10.000 €, die Bake wurde nicht nur verdreht, sondern in erheblichem Umfang verbogen und beschädigt. Eine konkrete Schadensersatzforderung durch den zuständigen Straßenbaulastträger wurde gegen die Klägerin aber nicht gestellt, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht vor diesem Hintergrund eingestellt.

Die Kaskoversicherung der Klägerin erhebt den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Die Klägerin meint, sie habe vor Ort einen Fremdschaden nicht wahrgenommen und die Versicherung hätte alle notwendigen Feststellungen treffen können. Das OLG Düsseldorf bejaht die Leistungsfreiheit der Versicherung.

Eine Wartepflicht besteht aufgrund des Schutzzwecks von § 142 StGB (Unfallflucht) von vornherein nur dann nicht, wenn lediglich ein völlig belangloser Schaden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung gewöhnlicher Reparaturkosten. Die Grenze der Belanglosigkeit liegt insoweit zwischen 20 und 50 €. Diese Grenze wurde hier überschritten. Das Schild war trotz des Versuchs, es wieder gerade zu biegen, noch immer verbogen. Auch die Fläche des Warnschildes wurde durch den Unfall in ihrer Substanz beschädigt, es gab deutlich sichtbare Streifen (offenbar vom Kfz). Auch wenn der Straßenbaulastträger keine Schadensersatzansprüche geltend macht, ändert dies nichts an dieser Einschätzung. Auch die Einstellung des Strafverfahrens steht dieser Auffassung nicht entgegen.

Im entschiedenen Fall hätte gegebenenfalls eine geringe Wartezeit der Klägerin ausgereicht, die Klägerin ist allerdings nach ihrem eigenen Vortrag sofort weggefahren. Insoweit liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, der Klägerin kann auch der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 III S.1 VVG nicht gelingen. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Indem die Klägerin einfach weiterfuhr, hat sie nicht nur Feststellungen zu ihrer Fahrtauglichkeit verhindert, es kann noch nicht einmal mehr der Nachweis dafür erbracht werden, dass sie tatsächlich die entscheidende Fahrzeugführerin gewesen ist.

OLG Düsseldorf, I 4 U 41/18

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Keine Beschlussentscheidung ohne Hinweis und Belehrung des Betroffenen

Es darf durch das Amtsgericht nicht durch Beschluss entschieden werden, ohne dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger vorher hierauf hingewiesen wurden. Vor einer Entscheidung durch Beschluss muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, hiergegen zu widersprechen. Zumindest muss ihm auch rechtliches Gehör gewährt werden. Insoweit liegt eine Verletzung von § 79 I Nr.5 OWiG vor, die Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Höhe der Geldbuße in so einen Fall zulässig.

KG Berlin, 3 Ws (B) 235/18

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei mangelnder Erinnerung des anzeigenden Polizeibeamten

Dem Betroffenen war ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß (Rotlicht mehr als 1 Sekunde, es droht ein Fahrverbot) vorgeworfen worden. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte sich der Polizeibeamte allerdings erst nach Vorhalt seiner Anzeige bruchstückhaft an den Verstoß erinnern. Es kam zu Widersprüchlichkeiten zur Einlassung des Betroffenen, der einen Rotlichtverstoß unter 1 Sekunde zugegeben hatte. Dem Zeugen wurde unter anderem das für den Verstoß angefertigte Beiblatt vorgehalten. Er bestätigte die Richtigkeit der Angaben, insbesondere ergab sich hieraus, dass es sich nicht um eine gezielte Rotlichtüberwachung gehandelt hat. Ansonsten blieben die Erinnerungen des Zeugen bruchstückhaft.

Der Betroffene wurde wegen eines Rotlichtverstoßes (unterhalb 1 Sekunde Rotlicht) zu einer Geldbuße von 90 € verurteilt, ein Fahrverbot wurde selbstverständlich nicht angeordnet.

AG Dortmund, 729 OWi 250/18

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar