Die Klägerin war mit ihrem eigenen Fahrzeug in einer Kurve
von der Fahrbahn abgekommen und mit einer Warnbake im Kurvenbereich kollidiert.
Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden von über 10.000 €, die Bake wurde
nicht nur verdreht, sondern in erheblichem Umfang verbogen und beschädigt. Eine
konkrete Schadensersatzforderung durch den zuständigen Straßenbaulastträger
wurde gegen die Klägerin aber nicht gestellt, ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht vor diesem Hintergrund eingestellt.
Die Kaskoversicherung der Klägerin erhebt den Einwand der
Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung (unerlaubtes Entfernen
vom Unfallort). Die Klägerin meint, sie habe vor Ort einen Fremdschaden nicht
wahrgenommen und die Versicherung hätte alle notwendigen Feststellungen treffen
können. Das OLG Düsseldorf bejaht die Leistungsfreiheit der Versicherung.
Eine Wartepflicht besteht aufgrund des Schutzzwecks von §
142 StGB (Unfallflucht) von vornherein nur dann nicht, wenn lediglich ein
völlig belangloser Schaden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn
Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Maßgebend ist der
objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung
gewöhnlicher Reparaturkosten. Die Grenze der Belanglosigkeit liegt insoweit
zwischen 20 und 50 €. Diese Grenze wurde hier überschritten. Das Schild war
trotz des Versuchs, es wieder gerade zu biegen, noch immer verbogen. Auch die
Fläche des Warnschildes wurde durch den Unfall in ihrer Substanz beschädigt, es
gab deutlich sichtbare Streifen (offenbar vom Kfz). Auch wenn der
Straßenbaulastträger keine Schadensersatzansprüche geltend macht, ändert dies
nichts an dieser Einschätzung. Auch die Einstellung des Strafverfahrens steht
dieser Auffassung nicht entgegen.
Im entschiedenen Fall hätte gegebenenfalls eine geringe
Wartezeit der Klägerin ausgereicht, die Klägerin ist allerdings nach ihrem
eigenen Vortrag sofort weggefahren. Insoweit liegt eine Obliegenheitsverletzung
vor, der Klägerin kann auch der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 III S.1 VVG nicht
gelingen. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer trotz
Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Indem die
Klägerin einfach weiterfuhr, hat sie nicht nur Feststellungen zu ihrer
Fahrtauglichkeit verhindert, es kann noch nicht einmal mehr der Nachweis dafür
erbracht werden, dass sie tatsächlich die entscheidende Fahrzeugführerin
gewesen ist.
OLG Düsseldorf, I 4 U 41/18