Wenn das Gericht dem Betroffenen nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden will

Normalerweise ist es in Ordnungswidrigkeitenverfahren problemlos möglich, den Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung entbinden zu lassen. Hierzu muss die Fahreigenschaften eingeräumt werden, der Verteidiger benötigt dann noch eine schriftliche Vollmacht.

In diesem Fall lag ein Sonderfall vor, der Betroffene hatte hinsichtlich des Handyverstoßes bereits vorgetragen, dass sein Handy die ganze Zeit zwischen den Beinen gelegen habe. Dies hätte er auch so gegenüber dem Polizisten geäußert. Das Amtsgericht hat den Betroffenen nicht von seiner Anwesenheitspflicht entbunden, begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich der Polizist anhand des Erscheinungsbildes des Betroffenen möglicherweise besser an den Vorfall erinnern könne.

Dies reichte dem OLG Düsseldorf aus, um diesen Beschluss abzusegnen. Es sieht die Erwägungen des Amtsgerichts als rechtsfehlerfrei an, es wurde auf besondere und bemerkenswerte Umstände des Einzelfalles abgestellt.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 16/18

ich halte diese Entscheidung für unzutreffend. Es wurden lediglich abstrakte Erwägungen angestellt, dass sich der als Zeuge zu vernehmende Polizist möglicherweise besser an das Geschehen erinnern könne, wenn er den Betroffenen sehen würde. Meines Erachtens ist dies nicht ausreichend, um eine entsprechende Prognose der Anwesenheitspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts einzelfallbezogen und über theoretische Abwägungen hinaus zu begründen.

 

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Gerast in der Schweiz

Dass in der Schweiz drakonische Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen werden, dürfte mittlerweile bekannt sein. Dies hier ist allerdings einmal ein extremer Fall:

Mehrfach hat der Straßenverkehrsteilnehmer in der Schweiz die Geschwindigkeit erheblich überschritten. Dies führte zu einer Verurteilung und einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie eines Teils der Taten einer weiteren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, diese wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das schweizerische Bundesamt für Justiz ersuchte insoweit um Übernahme der Strafvollstreckung aus diesem Urteil gegen den deutschen Täter.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragte die Vollstreckung des Urteils, dies wurde vom LG Stuttgart abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung mit einer auf der Hand liegenden Unverhältnismäßigkeit der Strafe (Freiheitsstrafe!) zu den zugrunde liegenden Geschwindigkeitsverstößen. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Straßenverkehrsgefährdung nicht gegeben war, insoweit tatsächlich nur – wenn auch erhebliche – Geschwindigkeitsüberschreitungen vorlagen.

Die Anordnung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils ist dann unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht (§ 73 IRG). Ein solcher Widerspruch liegt nicht bereits dann vor, wenn sich das ausländische Verfahren in materieller oder prozessrechtlicher Hinsicht unterscheidet. Eine Verletzung ist aber dann gegeben, wenn dem Verurteilten eine Behandlung oder Strafe droht, die nicht nur einfach-rechtlichen Vorgaben in Deutschland widerspricht, sondern verfassungsrechtlichen Prinzipien. Insoweit ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch nicht durch eine harte Strafe verletzt, dies liegt erst dann vor, wenn unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt die Strafe unangemessen ist. Insoweit hat das Gericht dann darauf hingewiesen, dass die Geschwindigkeitsverstöße ohne weitergehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Deutschland lediglich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße (und gegebenenfalls einem Fahrverbot) geahndet werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erscheint insoweit unverhältnismäßig.

LG Stuttgart, 21 StVK 172/17

 

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Keine fiktive Abrechnung nach den Sätzen der eigenen Werkstatt

Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens einen Verkehrsunfall ab, ist unter gewissen Umständen seitens des Schädigers oder seiner Versicherung die Verweisung auf eine markenungebundene sogenannte freie Werkstatt möglich. Dieser Abrechnungsart kann der Geschädigte nicht damit widersprechen, dass er sein Fahrzeug stets in einer anderen, nicht markengebundenen Werkstatt warten und reparieren lässt, er kann auch nicht die Stundensätze dieser Werkstatt verlangen.

Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind bei geringen Schäden nur dann nicht ersatzfähig, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist, der auch für den Geschädigten ohne weiteres als Bagatelle erkennbar sein muss. Im entschiedenen Fall durfte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da durch die Kollision Schäden am Stoßfänger, der Verkleidung eines Nebelscheinwerfers sowie des Kotflügels und weiterer Bauteile verursacht wurden. Die Reparaturkosten waren für den Geschädigten nicht zuverlässig abzuschätzen. Vorliegend betrugen die Reparaturkosten nur 836,53 €, die Kosten des Gutachtens 494,54 €.

LG Saarbrücken, 13 S 45/17

 

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Strukturierter Finanzierungsvertrag und Aufklärungspflicht der Bank

Eine nordrhein-westfälische Gemeinde schloss einen Darlehensvertrag mit einer Bank, bei der sich der Zinssatz unter Bezugnahme auf den Wechselkurs Euro-CHF errechnete. Aufgrund einer nicht unerheblichen Kurssteigerung des Schweizer Frankens kam es letztendlich zu Zinsen von annähernd 19 %.

Bei strukturierten Finanzierungsverträgen kommt es vor, dass der Zinssatz unter Bezugnahme auf Wechselkurse von Devisen bestimmt wird. Allein diese Vereinbarung führt aber nicht dazu, das Rechtsgeschäft nicht mehr als Darlehensvertrag anzusehen oder sogar eine Kombination aus (unentgeltlichem) Darlehen einerseits und einem Swap- oder Optionsgeschäft andererseits annehmen zu können.

Kommt es aufgrund von erheblichen Wechselkursschwankungen bei einem derartigen Vertrag letztendlich zu einem Zinssatz von 18,99 %, wird auch durch diesen deutlich über dem Marktzinssatz liegenden Zinssatz das Rechtsgeschäft nicht nichtig, es liegt kein wucherähnliches Geschäft vor. Eine derartige Entwicklung bei Bezugnahme auf weitere Indices gilt grundsätzlich bei entsprechend langer Laufzeit als nicht vorhersehbar. Es kommt auch beim strukturierten Darlehensvertrag für die Frage der Sittenwidrigkeit auf das Verhältnis zwischen Vertrags- Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.

Allerdings können bei einer derartigen Finanzierungsart die Bank Aufklärungspflichten aus einem Finanzierungsberatungsvertrag treffen. Im entschiedenen Fall hätte auf das erhebliche Risiko, dass durch die Wechselkursentwicklung des Schweizer Frankens zum Euro gegeben war, hingewiesen werden müssen. Insbesondere weil keine Zinsobergrenze vereinbart wurde, bestand ein erhebliches Risiko derartig hoher Zinsen bei der vereinbarten langen Laufzeit.

Sofern eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, kann der Darlehensnehmer die durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten im Vergleich mit einer üblichen Finanzierung bei ordnungsgemäßer Finanzierungsberatung geltend machen.

BGH, XI ZR 152/17

Finanzierungen, bei denen in Fremdwährungen Darlehen gewährt werden, sind durchaus üblich. Eine Bezugnahme auf die prozentuale Veränderung eines Wechselkurses kommen zwar seltener vor, wurde aber insbesondere bei größeren Finanzierungen auch verwendet. Es erstaunt aber, dass eine Gemeinde einen derartigen Vertrag abschließt. Auch wenn die Bank keine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines etwaigen kommunalrechtlichen Spekulationsverbotes traf (dass es im nordrhein-westfälischen Gemeinderecht nicht gibt), erstaunt es doch, dass eine Gemeinde eine derartige Finanzierungsform gewählt hat.

Es empfiehlt sich bei besonderen Finanzierungsformen allerdings immer, einen Kenner der Materie hinzuzuziehen. Im entschiedenen Fall hätte eine Zinssicherheit durch eine entsprechende Devisenoption erreicht werden können. Natürlich wäre eine derartige Option mit Kosten verbunden gewesen, allerdings hätte hierdurch das wirtschaftliche Risiko begrenzt werden können.

Hier könnte die Gemeinde Glück gehabt haben, dass die Bank nicht ausreichend auf das erhebliche Risiko einer derartigen Zinssteigerung hingewiesen hat. Grundsätzlich muss aber die Empfehlung gelten, dass man entweder selbst genug Sachverstand haben oder aber einen entsprechenden Spezialisten hinzuziehen sollte.

 

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Niqab am Steuer nicht erlaubt

Nach § 23 Abs.IV StVO darf ein Fahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Eine Ausnahme gilt nur für vorgeschriebene Schutzhelme.

Dieses Verhüllungsverbot beeinträchtigt auch nicht eine Muslima, die angab, aus religiösen Gründen den Gesichtsschleier zu tragen. Wenn sie ein Auto fahren möchte, muss sie den Gesichtsschleier ablegen. Dieses Gebot dient einerseits einer möglichen Identifizierbarkeit im Rahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung, andererseits aber auch der Verkehrssicherheit, da eine ungehinderte Rundumsicht dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dient.

BVerfG, 1 BvQ 6/18

 

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