Rechtlicher und leiblicher Vater

Bestehen zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sozial-familiäre Beziehungen, kann der leibliche Vater keinen Antrag auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft stellen. Dieser ist stets unbegründet.

Auch wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat, ist eine andere Auslegung nicht zulässig.

Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters an der Erlangung der auch rechtlichen Vaterschaft vorrangig.

BGH, XII ZB 389/16

 

Veröffentlicht unter Familienrecht | Schreib einen Kommentar

Nachzahlungszinsen für Steuerforderungen in Höhe von 6 % bestätigt

Auch wenn das allgemeine Zinsniveau weiter sinkt, müssen Steuernachforderungen weiterhin mit 0,5 % pro Monat verzinst werden. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

BFH, III R 10/16

 

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Keine sofortige Stilllegung eines manipulierten VW

Der Antragsteller besitzt einen VW Amarok, der die sogenannte Schummel-Software besitzt. Der Antragsteller hat das Software-Update bisher nicht aufspielen lassen. Nachdem das zuständige Landratsamt dies mitgeteilt bekam, wollte es das Fahrzeug stilllegen und untersagte den weiteren Betrieb im öffentlichen Verkehr. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wurde angeordnet. Hiergegen legte der Halter Widerspruch ein und beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Halters. Das Fahrzeug darf auch ohne Durchführung des Updates bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung weiter gefahren werden. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit an, dass kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehe, da von dem einzelnen Fahrzeug keine übermäßige Gefahr der Luftverschmutzung ausgehen würde. Auch seien die Umstände seit über zwei Jahren bekannt gewesen, so dass eine besondere Dringlichkeit nicht plötzlich vorliegen kann. Es überwiegt also das private Interesse des auch gegen den VW-Händler klagenden Fahrzeugeigentümers (unter anderem aus Beweissicherungsgründen) gegenüber dem öffentlichen Interesse.

VG Karlsruhe, 12 K 16702/17

Somit kann der Halter sein Fahrzeug zunächst einmal weiter nutzen wie letztendlich die Klage gegen den VW-Händler oder auch dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehen, ist allerdings noch nicht entschieden.

 

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Bitcoins im Steuerrecht

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Bitcoins führen zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, die dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Dies gilt allerdings nur, wenn zwischen Erwerb und Verkauf weniger als ein Jahr lag, darüber ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Grundsätzlich findet die sogenannte Fifo- Methode (first in, first out) Anwendung.

Der Verkauf selbst generierter Bitcoins stellt kein Veräußerungsgeschäft dar, weil es an einem Erwerb fehlt. Es können aber sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG vorliegen, wenn Bitcoins nur gelegentlich generiert werden. Für derartige Einkünfte existiert ein Freibetrag von 255,99 €/Jahr.

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind die Gewinne aus der Veräußerung oder Tausch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. In diesem Fall sind die Aufwendungen für das Mining als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Erlass der Finanzbehörde Hamburg, S 2256-2017/003-52

 

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Nicht jede Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt zur Mithaftung

Wenn ein Autofahrer auf der Autobahn anstatt der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ca. 150 km/h auf der linken Fahrspur fährt und ein anderes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h unvermittelt und ohne Berücksichtigung des herankommenden Autos auf die linke Fahrspur gerät, kommt regelmäßig eine Mithaftung des Linksfahrers nicht in Betracht. Gegen ihn streitet nicht der Anscheinsbeweis des Auffahrenden, seine Geschwindigkeit ist mit 150 km/h bei ansonsten guten Fahrverhältnissen nicht als überhöht oder unangepasst anzusehen. Demgegenüber ist der Verkehrsverstoß des unvermittelt auf die linke Fahrbahn kommenden Fahrers grob, so dass ihn die alleinige Haftung trifft.

OLG Hamm, 7 U 39/17

 

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar