Vorsicht bei der Wohnungsüberlassung – Mietkaution

Wenn ein Ehegatte die Mietkaution für die Wohnung leistet und nach der Scheidung das Mietverhältnis von dem anderen Ehegatten alleine fortgeführt wird, kann solange kein Ausgleich für die Mietkaution verlangt werden, bis das Mietverhältnis endet. Gesetzlich besteht kein Ausgleichsanspruch wegen geleisteter Mietkautionen. Im entschiedenen Fall schied auch ein Ausgleichsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus, da der Ehemann die Kaution vor der Ehe und somit im Eigeninteresse geleistet hatte. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

KG Berlin, 19 UF 39/17

Aufpassen bei Vereinbarungen zur Überlassung der Ehewohnung. Vor einer Zustimmung kann verlangt werden, dass ein Ausgleich für die geleistete Mietkaution erbracht wird. Ebenso sollte bei entsprechenden Vereinbarungen auf eventuelle Mietnachzahlungen, nicht geleistete Schönheitsreparaturen oder andere vertragliche Verpflichtungen geachtet werden.

 

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Unterhaltsverwirkung wegen (versuchten) Prozessbetrugs

Begehrt ein Ehegatte Unterhalt und trägt wahrheitswidrig vor, über kein eigenes Einkommen zu verfügen, kann hierin ein (versuchter) Verfahrensbetrug zu sehen sein. Im entschiedenen Fall trug der unterhaltspflichtige Ehemann auf diesen Vortrag unter Beweisantritt vor, dass die Frau monatlich 450 € verdiente. Da die Ehefrau vorher gelogen hatte, verwirkte sie den ihr eigentlich zustehenden Unterhaltsanspruch. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die Frau durch diese Verwirkung nicht unangemessen hart getroffen wurde. Sie konnte für ihren eigenen Unterhalt sorgen, auf Seiten des Ehemannes stehen keine besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen.

OLG Oldenburg, 3 UF 92/17

 

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Strafbarkeit der Angabe eines falschen Fahrers

Beim OLG Stuttgart gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Strafbarkeit durch Angabe eines falschen Fahrers / oder der falschen Selbstbezichtigung durch einen Dritten. Nunmehr ist eine Entscheidung des 4. Strafsenats dazugekommen.

Dem Angeklagten wurde in einem Ermittlungsverfahren eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, er erhielt einen Anhörungsbogen. Im Internet fand er eine Seite, auf der damit geworben wird, dass Punkte und Fahrverbot übernommen würden. Die Person, die hinter diesem Angebot steht, blieb dem Angeklagten unbekannt. Er schickte aber per E-Mail den Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde an diese Person und zahlte 1000 €. Offenbar diese andere Person (zumindest nicht der Angeklagte) füllte den Anhörungsbogen handschriftlich aus und gab den Verstoß zu. Es wurden der Name einer nicht existierenden Person sowie eine Adresse angegeben. Diese nicht existierende Person erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid, das Verfahren gegen den Angeklagten wurde eingestellt, es trat dann Verjährung gegenüber dem Angeklagten hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit ein.

In der ersten Instanz wurde der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verurteilt, diese Verurteilung wurde in der Berufung aufgehoben und durch die Revision bestätigt. Denn „der Andere“ der falschen Verdächtigung müsse eine tatsächlich existierende Person sein. Eine fiktive Person (wie vorliegend) ist kein anderer im Sinne des § 164 StGB.

Das OLG schloss ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung, Beteiligung am Vortäuschen einer Straftat, Strafvereitelung oder versuchter mittelbarer Falschbeurkundung aus.

OLG Stuttgart, 4 Rv 25 Ss 982/17

Ein gewagtes Spiel. Sicherlich fielen einige der Tatvorwürfe schon allein deshalb heraus, weil es nicht der Angeklagte war, der den Anhörungsbogen mit den falschen Angaben versehen hat. Allerdings ist der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart anderer Auffassung.

Erstaunlich an dem Verfahren ist auch, wie der Anhörungsbogen / der Bußgeldbescheid eine nicht existierende Person zugestellt werden konnte. Denn sonst wären die entsprechenden Schreiben ja die Behörde zurückgekommen und es hätten noch Maßnahmen auch gegenüber dem Angeklagten begriffen werden können.

 

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Lieber eine außerordentliche Änderungskündigung als Insolvenz

Eine außerordentliche Änderungskündigung kann begründet sein, wenn eine konkrete Insolvenzgefahr des Arbeitgebers besteht und die Änderung der Arbeitsbedingungen zur Entgeltabsenkung erforderlich ist, um die Insolvenzgefahr abzuwenden.

BAG, 2 AZR 783/16

 

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1%-Regelung

Der geldwerte Vorteil der Möglichkeit der privaten Nutzung des Betriebsfahrzeugs wird regelmäßig mit 1% des Bruttolistenpreises bewertet. Handelt es sich um ein Importfahrzeug, das im Inland nicht über Vertragshändler vertrieben wird, und gibt es auch keine bau- und typengleichen inländischen Fahrzeuge, so ist ein solcher Bruttolistenpreis zu schätzen. Er ist jedenfalls nicht zu hoch geschätzt, wenn sich die Schätzung an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die von Importeuren von ihren Endkunden verlangt werden.

BFH, III R 20/16

 

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