Haftungsrecht beim Umsetzen eines Motorrades

Strittig war der Sachverhalt. Der Eigentümer des Motorrades behauptet, ein Lkw-Fahrer sei beim Abbiegen aus Unachtsamkeit gegen sein Motorrad gefahren, das dann umgefallen ist. Der Fahrer behauptet, dass Kraftrad sei verkehrswidrig abgestellt gewesen und hätte ihn behindert. Deshalb hätte er es beiseitegeschoben, um abbiegen zu können. Als er weiterfahren wollte, habe er im Rückspiegel gesehen, dass das Motorrad aus unbekannten Gründen umgefallen sei, er sei dann ausgestiegen und hätte es wieder gestellt.

Das AG Regensburg nimmt für beide Versionen einer Haftung des Lkw-Fahrers und der entsprechenden Haftpflichtversicherung an. Hat der Lkw das Motorrad beim Abbiegen angefahren, liegt eine Schädigung beim Betrieb des Lkw problemlos vor. Aber auch bei der Version, die der Lkw-Fahrer vortrug, ist die Beschädigung des Motorrades auf dem Betrieb des Lkw zurückzuführen. Das Motorrad ist kurz nach dem Versetzen umgefallen, insoweit ist dieser Sturz also auf das Umsetzen zurückzuführen, da das Motorrad offensichtlich nicht sicher genug abgestellt wurde. Das Versetzen erfolgte durch den Lkw-Fahrer, um den Abbiegevorgang zu erleichtern. Es besteht insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb des Lkw, auch wenn kein direkter Anstoß des Lkw vorgelegen hat.

AG Regensburg, 10 C 2535/17

 

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Parken in der Umweltzone ohne Plakette

Nach § 25a StVG besteht eine Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Fraglich ist aber, ob das Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch eine Parkverstoß darstellt.

Nein, meint zumindest das AG Marburg. Das Verkehrszeichen, mit dem lediglich das Fahren mit Kraftfahrzeugen erlaubt wird, die eine entsprechende Umweltplakette besitzen, betrifft nicht den ruhenden Verkehr. Insoweit ist diese Vorschrift restriktiv auszulegen, von einem parkenden Fahrzeug gehen keine Emissionen aus. Im entschiedenen Fall wies das Gericht noch darauf hin, dass keine Ermittlungen wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt worden sind und auch der Halter bezüglich eines solchen angeblichen Verstoßes zu keiner Zeit angehört wurde.

AG Marburg, 52 OWi 2/18

 

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Kein Einspruch mit einfacher E-Mail

Gemäß § 67 OWiG muss der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenen Behörde eingelegt werden. Die Einlegung vorab per Fax wahrt diese Form. Mittlerweile kann der Einspruch auch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt werden, das eine qualifizierte Signatur enthält. Eine einfache E-Mail genügt diesem Formerfordernis aber nicht. Auch muss beachtet werden, dass die jeweiligen Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung eine für die Bearbeitung elektronischer Dokumente geeignete Form bestimmen.

Der Einspruch sollte also immer schriftlich eingelegt werden. Keine Experimente, sonst wird der Einspruch nach § 70 OWiG als unzulässig verworfen.

u.a. AG Kassel, 384 OWi – 9433 Js 27079/17 und LG Kassel, 8 Qs 34/17

 

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Parken vor einer Garage – Abschleppen ist möglich

Wird ein KFZ auf einem privaten Garagenhof so vor einer Garage abgestellt, dass man nicht mehr aus der Garage rausfahren kann, darf das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Hier hatte die Enkelin so geparkt, der Halter musste das durch die Polizei veranlasste Abschleppen zahlen, da anders eine mögliche Nötigung nicht zu verhindern war.

VG Düsseldorf, 14 K 6193/17

 

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Breite des Auswertungsrahmens muss nicht genau der Mindestbreite entsprechen

Bei einer Messung mit PoliScan Speed war aufgefallen, dass der Auswerterahmen im Foto nicht die Mindestbreite von 80 cm aufwies, er war lediglich 79,26 cm breit. In einer Stellungnahme des Herstellers und der PTB wurde übereinstimmend mitgeteilt, dass die Breite des Auswerterahmens kein Kriterium der Auswerteregen darstellt, weshalb weder im Zulassungsdokument noch in der Gebrauchsanweisung eine Mindestbreite festgelegt sei. Der Hersteller wies dann noch darauf hin, dass die Breite in Weltkoordinaten algorithmisch auf 80 cm nach unten begrenzt ist. Allerdings müssten diese Daten für die perspektivische Einblendung der Schablone in das Messfoto in das Pixelraster des Digitalfotos transformiert werden, wobei Nachkommastellen grafisch nicht darstellbar sind. Die deshalb bedingte Rundung auf ganzzahlige Werte kann dazu führen, dass sich bei einer Messung des Auswerterahmens anhand der Einblendung im Foto ein anderes Ergebnis ergibt.

OLG Karlsruhe, 2 RB 8 Ss 518/17

 

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