Der bedeutende Schaden bei der Unfallflucht

Ich hatte schon mehrfach darüber berichtet, dass bei einer Unfallflucht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, wenn entweder ein Mensch nicht unerheblich verletzt wird oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Insbesondere die Frage der Höhe eines bedeutenden Schadens an einer fremden Sache beschäftigt die Gerichte. Unter anderem auch, weil die Reparaturkosten an modernen Fahrzeugen immer höher werden.

Das AG Stuttgart hatte eine Wertgrenze von 1.600 € angenommen. Nunmehr stellte das LG Darmstadt in einem Beschluss über die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis fest, dass jedenfalls bei einem Schaden von 2.000 € diese Wertgrenze erreicht sei (LG Darmstadt, 3 Qs 27/18). Ob man hieraus den Rückschluss ziehen kann, darunter läge kein bedeutender Schaden vor, erscheint aber fraglich.

Das LG Krefeld hatte grundsätzlich bei einem Schaden (laut Sachverständigengutachten) von 1.625,17 € die Wertgrenze als erreicht angesehen, allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte den bedeutenden Schaden in einer solchen Höhe auch erkannt haben musste. Die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen hatten, schätzten den Schaden auf nicht mehr als 700 €. Daher hob in dem damals entschiedenen Fall das LG Krefeld die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf (21 Os 13 Js 170/16).

 

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Das unvollständige Urteil und die Gehörsrüge

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde der Betroffene verurteilt. Gegen dieses Urteil beantragte der Verteidiger die Zulassung der Rechtsbeschwerde und erhob eine Verfahrensrüge. Durch Beschluss hat das OLG diesen Antrag verworfen und sich auf Ausführungen im Urteil bezogen. Daraufhin reichte der Verteidiger eine Kopie des ihm überlassenen Urteils ein, es fehlten zwei Seiten, die wesentlich die Beweiswürdigung betrafen und sich auch mit einem gestellten Beweisantrag auseinandersetzen. Hierauf wies dann auch der OLG-Senat hin, der Verteidiger beantragte daraufhin, das Verfahren in die Lage vor dem Senatsbeschluss zurückzuversetzen.

Diesem Antrag wurde stattgegeben, es wurde der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene durch seinen Verteidiger seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ergänzend oder anders begründet hätte, wenn ihm das vollständige Urteil gewesen wäre.

OLG Hamm, III-RBs 447/17

 

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Kettenunfall auf der Autobahn

Führt bereits das eigene Auffahren auf den Vordermann zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs, stehen dem Geschädigten keine Ansprüche gegen seinen Hintermann zu, der ebenfalls auf ihn aufgefahren ist, wenn dieser Unfall zeitlich nachfolgend geschah. Allenfalls kann er Ersatz für die Verringerung des Restwertes als Schadensersatzposition geltend machen.

LG Duisburg, 12 S 45/16

 

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Eichscheine sind zu verlesen

Eichscheine sind in Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich zu verlesen. Bei ihnen handelt es sich ebenso wie bei Konformitätsnachweisen, Messprotokollen, Schulungsnachweisen, Unterlagen über das Gerät oder Videodistanzsauswertungen um zu verlesende Urkunden und gerade nicht um die Außenwelt wiedergeben der Abbildungen, so dass eine Bezugnahme auf diese sich bei der Akte befindlichen Unterlagen ausscheidet. Der Tatrichter muss diese Beweismittel vielmehr im Urteil in einer verständlichen Form würdigen.

Im entschiedenen Fall brachte dieser Fehler den Betroffenen aber nichts. Das Gericht schloss aus, dass das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO). Begründet wird dies mit dem Umstand, dass es zur Erfüllung der Darstellungsanforderungen der Mitteilung der gedanklichen Inhalte der Eichscheine oder gar eine Auseinandersetzung hiermit im Urteil nicht bedurfte. Handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH und ergibt sich aus dem Urteil, dass die vorgeworfenen Werte unter Abzug der vorgegebenen Toleranz ermittelt wurden, stellt es keinen Mangel des Urteils dar, wenn das Urteil lediglich das angewendete Verfahren, die errechnete Geschwindigkeit des Betroffenen sowie die Länge des vorwerfbaren Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug mitteilt. Eine darüber hinausgehende Würdigung weiterer Voraussetzungen wäre daher überflüssig, sofern nicht ausnahmsweise eine Erörterung notwendig ist (beim vorliegenden Abstandsverstoß beispielsweise Einwände zur sogenannten Beobachtungsstrecke oder außergewöhnliche Fahrmanöver anderer Verkehrsteilnehmer). Im entschiedenen Fall wies das Gericht darauf hin, dass sogar eine Mitteilung der Toleranzwerte überflüssig sei, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die nach der Gebrauchsanweisung und Zulassung vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfehlergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen worden sind.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 284/18

 

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Abstand der Messung zum Geschwindigkeitsschild und Schrittgeschwindigkeit

Offenbar geht es in Baden-Württemberg gemütlich zu. Dort wurde gerade wieder entschieden, dass angeordnete Schrittgeschwindigkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h bedeutet.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in Baden-Württemberg am 1. Juli 2015 eine neue Verwaltungsanweisung des Innenministeriums erlassen wurde, in der die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem Verkehrszeichen nicht mehr vorgeschrieben ist. Es stellt also eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage des Einzelfalls dar, ob ein geringer Abstand geeignet ist, die Bewertung der Tat zu beeinflussen. Hierzu wird man also in Baden-Württemberg vortragen müssen

OLG Karlsruhe, 2 Rb 9 Ss 794/17

 

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