Haftung der Bank nach Vollmachtswiderruf

Hat ein Miterbe die über den Tod hinausgehende Vollmacht des Erblassers wirksam widerrufen und ist dies der Bank des Erblassers positiv bekannt, darf das Kreditinstitut ohne Zustimmung aller Miterben eine Verfügung vom Erblasserkonto nicht mehr zulassen. Andernfalls hat die Bank die entsprechenden Beträge zu erstatten.

LG Aachen, 1 O 138/16

 

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Sportsponsoring und die Steuerfalle

Sponsoren und Vereine müssen aufpassen, dass die entsprechenden Gestaltungen den steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen. Sofern ein Sponsor Spieler, Trainer oder Betreuer in seinem Betrieb anstellt und ohne einen Vergütungsersatzanspruch geltend zu machen dem Verein überlässt, liegt eine freigebige Zuwendung des Sponsors an den Verein vor. Insoweit muss der Verein Schenkungsteuer bezahlen.

BFH, II R 46/15

Dies war und ist in vielen Vereinen, bei denen nur geringe Aufwandsvergütungen an Spieler und Trainer gezahlt werden, eine Gestaltungsvariante, um eine steuerliche Abzugsfähigkeit zu erhalten. Steht dieser Überlassung aber keine adäquate Gegenleistung gegenüber, fällt Schenkungsteuer an. Und die Abzugsfähigkeit der Lohnzahlung erscheint mehr als fraglich.

Sofern eine Gegenleistung in Form von Werbung erbracht wird, ist darauf zu achten, dass diese Gegenleistung auch tatsächlich gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber und keiner anderen Firma erbracht wird. Dann allerdings dürfte eine ertragssteuerliche Berücksichtigung beim Verein notwendig sein.

 

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Unfall mit Einsatzfahrzeug

Kommt es zu einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn), kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Im entschiedenen Fall wollte der Fahrer abbiegen und hatte den von hinten ankommenden und überholenden Polizeiwagen übersehen.

Grundsätzlich ist Fahrzeugen mit Sonderrechten Platz zu machen, § 38 Abs.I StVO: Die Sonderrechtsfahrzeuge haben aber eine besondere Sorgfalt zu berücksichtigen, auch für sie sind die Verkehrsregeln nicht aufgehoben. Je mehr diese von den Verkehrsregeln abweichen (was zu einer Erhöhung der Unfallgefahr führt), desto umsichtiger müssen sie gefahren werden.

OLG Celle, 5 U 121/17

 

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Der Spurwechsler haftet nicht

Im entschiedenen Fall fuhr der Beklagte auf die Autobahn auf, verblieb zunächst kurz auf der rechten Spur und wechselte dann auf die Überholspur. Dort fuhr von hinten der Kläger auf das Fahrzeug auf, wobei bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h mindestens 130-154 km/h gefahren wurden. Auch war der Kläger mit 1,18 Promille absolut fahruntüchtig.

Angesichts dieser Konstellation tritt die Betriebsgefahr aber hinter die alleinige Schadensverursachung durch den auffahrenden Kläger vollständig zurück, insbesondere auch weil sich nicht feststellen ließ, ob der Unfall unmittelbar in Zusammenhang mit dem Spurwechsel geschah (dann wäre ein Anscheinsbeweis möglich gewesen) oder auf eine verspätete Reaktion des Klägers zurückzuführen ist.

OLG Saarbrücken, 4 U 62/16

 

 

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Kein Absehen vom Fahrverbot

Allein die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung auf eigene Kosten rechtfertigt noch nicht, dass von einem grundsätzlich verwirkten Fahrverbot abgesehen wird. Für eine derartige Ausnahme müssten eine Vielzahl weiterer zugunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden.

Insoweit wird darauf hingewiesen, dass Zielrichtung und Intensität eines bußgeldrechtlichen Fahrverbotes nicht mit der Zielsetzung und Belastung einer verkehrspsychologischen Beratung vergleichbar sind. Mit dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot den Betroffenen seine Verfehlung deutlich vor Augen geführt, insoweit soll er zur Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angehalten werden. Die verkehrspsychologische Schulung hingegen soll eine positive Änderung des zukünftigen Verhaltens bewirken.

Die in der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatbeständen und fehlenden Voreintragungen des Betroffenen aus. Ein Abweichen von der Regelbuße allein aufgrund des Umstandes, dass ein Betroffener sehr viel Auto fährt und insoweit stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, ist unzulässig.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1704/17

Wichtig: Das Gericht weist darauf hin, dass bei einem Fahrverbot wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung nach § 4 Abs.II BkatV (Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Voreintragung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von ebenfalls mindestens 26 km/h) der Tatrichter ein Ermessensspielraum zusteht. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass zumindest das OLG Bamberg sehr hohe Anforderungen stellt…

 

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