Verkehrssicherungspflicht bei einer Baustelle

Den Betreiber einer gut erkennbaren Baustelle trifft keine Pflicht zur besonderen Sicherung wegen auf dem Boden abgelegter Baugeräte (im entschiedenen Fall eine Schaufel).

OLG Hamm,6 U 18/17

 

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Schnellfahrer und Spurwechsler auf der Autobahn

Die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (gefahren wurde 200 km/h) vermag auch im Falle eines unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr in Höhe von 30 % der Schadenssumme rechtfertigen.

Eine unangepasste Geschwindigkeit ließ sich nicht feststellen, auch wenn reger Berufsverkehr geherrscht haben soll. Grundsätzlich muss auf einer stark befahrenen Autobahn stets mit Verkehrsstockungen und einer Bremsnotwendigkeit gerechnet werden, so dass eine entsprechende Geschwindigkeitsanpassung erfolgen muss. Auch kann bei derartigen Verkehrsverhältnissen unter Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes gefordert werden, dass sich der überholende Fahrer auf plötzlich aussehende Verkehrsteilnehmer einstellen muss. Allerdings ließ sich die Frage des Verkehrsaufkommens im entschiedenen Fall nicht eindeutig festlegen. Der Schnellfahrer hatte nicht widerlegt nämlich angeführt, dass er seine Geschwindigkeit annähernd durchgängig halten konnte.

Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge zwischen dem Schnellfahrer auf der linken Spur und dem plötzlich ausscherenden Kraftfahrzeug muss aber berücksichtigt werden, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit betriebsgefahrerhöhend berücksichtigt werden muss, da andere Verkehrsteilnehmer diese Geschwindigkeit regelmäßig nicht genau einschätzen können und sich insoweit hierauf bei einem Wechsel des Fahrstreifens nicht einzustellen vermögen. Insoweit wurde hier eine Mithaftung des Schnellfahrers für den Unfall in Höhe von 30 % ausgesprochen.

OLG Düsseldorf, 1 U 44/17

 

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Fahrtenbuchauflage auch bei berechtigter Auskunftsverweigerung

Ein Fahrtenbuch kann angeordnet werden, wenn der Täter einer Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann, § 31a StVZO. Dies ist auch möglich, wenn sich der Fahrzeughalter berechtigterweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, da für die Fahrtenbuchauflage ein schuldhaftes Verhalten des Halters nicht erforderlich ist. Im entschiedenen Fall berief sich die Halterin, eine Rechtsanwältin, auf ihr anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht. Trotzdem muss sie jetzt ein Fahrtenbuch führen.

OVG Hamburg, 4 Bf 24/17

 

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58 Punkte in Flensburg?

Eine etwas ungewöhnliche Entscheidung musste das OLG Naumburg in einem Strafverfahren treffen. Es ging um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Strafschärfend berücksichtigte Gericht, dass der Angeklagte angeblich einen Punktestand von 58 Punkten im Fahreignungsregister habe. Diese Erkenntnis dürfte einzig auf den Angaben des Angeklagten beruhen, sie erschien dem OLG allerdings wenig glaubhaft. Angesichts von Tilgungsvorschriften dürfte ein derartiger Punktestand sehr unwahrscheinlich sein (tatsächlich waren es lediglich aktuell 4 Punkte). Das OLG wies insoweit darauf hin, dass in den letzten ca. 1500 entschiedenen Verfahren kein einziger Fall gegeben war, in dem auch nur die Hälfte der 58 Punkte, also 29 Punkte, erreicht worden sind. Insoweit wäre das Gericht verpflichtet gewesen, eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister zur Verifizierung einzuholen.

Strafschärfend wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus dem Punktestand ergeben würde. Auch dies war unzulässig, beim Fahren ohne Fahrerlaubnis geht der Gesetzgeber wesentlich davon aus, dass der Täter keine gültige Fahrerlaubnis hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen also ungeeignet ist. Insoweit stellt die strafschärfende Berücksichtigung der Ungeeignetheit einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. III StGB dar.

OLG Naumburg, 2 Rv 95/17

 

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und der bedeutende Schaden

Nach § 69 StGB wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen, wenn bei einem Unfall ein bedeutender Schaden verursacht wurde und der Täter Unfallflucht begangen hat. Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden ist in letzter Zeit auch in der Rechtsprechung diskutiert und leicht angehoben worden.

Nunmehr hat das AG Stuttgart entschieden, dass die Wertgrenze bei 1600 € liegen soll. Diese Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision zum OLG Stuttgart eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

AG Stuttgart, 203 Cs 66 Js 36037/17

 

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