Zeitablauf zwischen Ordnungswidrigkeit und Entscheidung des Gerichts

Vergeht zwischen der Tat und der Gerichtsentscheidung eine Zeit von ca. zwei Jahren, ist zumindest zu prüfen, ob der erzieherische Sinn und Zweck eines Fahrverbots aufgrund dieses Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommt. Hierbei ist aber die Zeit zwischen der letzten tatrichterlichen Entscheidung und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht mit einzubeziehen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung trifft.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 48/17

Im entschiedenen Fall verging zwischen der Tat und der erstinstanzlichen Entscheidung eine Zeit von 18 Monaten. Insoweit war das Amtsgericht nicht dazu angehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots aufgrund des Zeitablaufes infrage zu stellen. Anschließend wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, hier wurde allerdings keine eigene Sachentscheidung getroffen. Diese Zeit war daher nicht mit anzurechnen.

Etwas anderes könnte aber gelten, wenn es zu rechtsstaatswidrigen Verzögerungen im Verfahren gekommen ist. In diesem Fall kommt eine Kompensation in Betracht.

 

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Haftungsverteilung zwischen PKW und Sattelzugmaschine

Lassen sich die Umstände nicht aufklären, unter denen es zu einer Kollision zwischen einem PKW und einer Sattelzugmaschine gekommen ist, so ist im Hinblick auf die höhere Betriebsgefahr des Sattelzuges eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten des Sattelzuges angemessenen nicht zu beanstanden.

OLG München, 10 U 780/17

 

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Ersatz der Kasko-Rückstufung

Nimmt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall seine Kasko-Versicherung in Anspruch, wird er mit dem Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft und muss zukünftig höhere Prämien zahlen. Insoweit ist der Unfallgegner für diese Mehrkosten erstattungspflichtig in Höhe der Quote, mit der er auch für den Unfall haftet.

BGH, VI ZR 577/16

 

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Fahrverbote in Innenstädten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrverbote in Innenstädten zur Luftreinhaltung möglich sind. Dies gilt insbesondere für Dieselfahrzeuge, die wesentlich zur Belastung mit Stickoxiden beitragen sollen. Das geltende Unions- und Bundesrecht verpflichten die Städte dazu, die in ihren Luftreinhalteplänen geltenden Grenzwerte einzuhalten und gegebenenfalls Überschreitungen so kurz wie möglich zu halten. Hierzu sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

Die in den jeweiligen Plänen aufgenommenen Maßnahmen sind aber auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Grundsätzlich können Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 und Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart einem Fahrverbot unterliegen. Allerdings ist hierbei auch die Verhältnismäßigkeit zu prüfen und zu wahren. Insoweit kommt für Stuttgart eine phasenweise Einführung in Betracht, zunächst nur bis Euro 4, Euro 5-Fahrzeuge dürfen nicht vor dem 1. September 2019 unter das Fahrverbot fallen. Auch müssen Ausnahmen möglich sein, beispielsweise für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

In Düsseldorf wurden im Luftreinhalteplan Dieselfahrverbote nicht ausreichend berücksichtigt. Dies muss die Stadt nachholen, sollte sich herausstellen, dass ein solches Diesel-Fahrverbot die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte darstellt, hat die Stadt ein solches Fahrverbot unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen.

Pressemitteilung zu BVerwG 7 C 26.16 und 7 C 30.17

 

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Der Werbeanhänger und die gebührenpflichtige Sondernutzung einer Straße

Wer einen zugelassenen Anhänger mit einer Werbefläche abstellt, muss möglicherweise Gebühren für eine Sondernutzung in Kauf nehmen. Es kommt hierbei auf das äußere Erscheinungsbild des Anhängers an (konstruktiv fahrfähig oder aber als reiner Werbeträger), ebenso geht es um die Entfernung des abstellen Ortes zu dem beworbenen Unternehmen. Kommt eine Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Werbung im Vordergrund steht, kann eine kostenpflichtige Sondernutzung angenommen werden. Gebührenschuldner kann auch der Eigentümer bzw. Halter sein, wenn er den Anhänger an einen Dritten verliehen hat.

OVG Nordrhein-Westfalen, 11 A 1450/16

 

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