Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten

Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Vorher muss die Behörde ermahnen (bei 4 oder 5 Punkten) und verwarnen (bei 6 oder 7 Punkten). Bei der Ermahnung wird mitgeteilt, dass bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar eine Reduzierung um einen Punkt erfolgen kann (einmalig in fünf Jahren). Erreicht der Führerscheininhaber dann trotzdem 8 Punkte, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Er darf sich allerdings nicht darauf verlassen, dass die von der Behörde bei der Ermahnung oder Verwarnung mitgeteilten Punkte zutreffend sind. Die Behörde kann nur den Punktestand mitteilen, der ihr bekannt ist. Für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme kommt es also nur darauf an, wie viele Punkte im Fahrerlaubnisregister eingetragen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme bekannt sind. Sind der Behörde bei Ergreifen einer der beiden vorgeschalteten Maßnahmen nicht alle Punkte bekannt, kommt es für die anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis trotzdem nur darauf an, dass ihr anschließend ein Punktestand von acht Punkten bekannt wird, selbst wenn die Behörde bei den beiden vorangegangenen Maßnahmen von einem zu niedrigen Punktestand ausgegangen ist.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 4 Bs 94/17

 

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Doping im Freizeitsport

Ohne an Wettkämpfen teilzunehmen betrieb der Angeklagte Kraftsport. Um seinen Muskelaufbau zu verbessern setzte er Dopingmittel ein, er wurde wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge verurteilt., § 2 III AntiDopG. Da es sich um eine nicht geringe Menge gehandelt hat, bestand die Gefahr einer Weitergabe der Mittel, da der Besitz nicht geringer Mengen erfahrungsgemäß die Vorstufe für einen Handel darstellt. Auf eine konkrete Handelsabsicht kam es insoweit nicht an.

BGH, 4 StR 389/17

 

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Befristung von Arbeitsverträgen

Es ist durch die Presse gegangen, dass die Arbeitsverträge von Lizenzfußballspielern befristet werden dürfen. Ebenso entschied das BAG bezüglich der Befristung des Arbeitsvertrages eines Schauspielers einer Fernsehserie mit der Produktionsgesellschaft. Dies ist durch die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 I 2 Nr.4 TzBfG gerechtfertigt.

BAG, 7 AZR 864/15

 

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Regress der Kaskoversicherung bei Fahruntüchtigkeit

Verursacht ein erheblich alkoholisierter Fahrer (im entschiedenen Fall 2,03 Promille) einen Unfall und reguliert die Kaskoversicherung gegenüber dem Halter, steht der Versicherung ein Regressanspruch gegen den Fahrer zu. Da der Fahrer nicht Repräsentant des Halters war, hat die Kaskoversicherung den Schaden zunächst reguliert und anschließend den Fahrer in vollständiger Höhe in Haftung genommen. Bei einer Alkoholisierung von mehr als zwei Promille kann die Versicherungsleistung auf Null gekürzt werden, § 81 II VVG. Der Fahrer haftet also vollständig.

OLG Dresden, 4 U 1121/17

 

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Gerichtszuständigkeit am Sitz der GmbH

Eine GmbH, die in Deutschland ihren Satzungssitz hat, kann dort nach Art. 4I, 63 I EuGVVO verklagt werden, auch wenn sie im Inland keinerlei Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern diese ausschließlich im Ausland vornimmt. Insoweit ist es unerheblich, ob überhaupt Büroräume oder ein irgendwie anders gearteter eingerichteter Geschäftsbetrieb im Inland bestehen.

BGH, VI ZR 73/17

 

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