Keine erneute Unterbrechung der Verjährung bei zweiter Anhörung

Nach § 33 Abs.I Nr.1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dies geschieht bei Verkehrsdelikten regelmäßig durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Wird dann nach einem Lichtbildabgleich ein erneuter Anhörungsbogen übersandt, wird die Verjährung aber nicht erneut unterbrochen. Die Verjährung richtet sich nach dem Datum der ersten Anhörung.

KG Berlin, 3 Ws (B) 175/17

 

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Keine Bezugnahme auf Video-CD

In einem Bußgeldverfahren darf das Urteil Bezug nehmen auf Bilder, die sich in der Akte befinden. Eine Bezugnahme auf eine Daten-CD, auf der sich ein Video befindet, das nur mithilfe eines Abspielgeräts in Augenschein genommen werden kann, ist unzulässig.

Im Übrigen entschied das Gericht, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung sich mit kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinandersetzen muss. Vorsatz kann nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden, auch wenn diese Unterschreitung über den gesamten Beobachtungsraum gegeben ist.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 836/17

 

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Erfüllungswirkung bei Kaufpreiszahlung mittels PayPal

Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß über PayPal entrichtet, gilt die Zahlung als bewirkt, wenn der geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird.

Vereinbaren die Kaufvertragsparteien die Zahlung mittels PayPal, gelten grundsätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, also auch die Regelungen über den Käuferschutz. Beantragt der Käufer Käuferschutz und bekommt die Zahlung zurückerstattet, wird die Kaufpreisforderung wieder begründet.

BGH, VIII ZR 83/15

 

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Steuerhinterziehung und die Begründung im Strafurteil

In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung kommt es häufig nur zu einer recht kurzen Beweisaufnahme. Nach Einführung der Betriebsprüfungsberichte und der Vernehmung von Finanzbeamten als Zeugen wird die Höhe der tatsächlich vorwerfbaren Steuerhinterziehung nicht weiter hinterfragt. Im Urteil kommt es dann häufig lediglich zu einer Bezugnahme auf diese Punkte der Beweisaufnahme. Dies ist aber unzulässig, das Strafgericht muss grundsätzlich die Höhe der verkürzten Steuern selbst bestimmen. Hierzu sind die Besteuerungsgrundlagen durch das Gericht eigenverantwortlich festzustellen. Eine Schätzung der Finanzbehörden kann nur dann übernommen werden, wenn das Gericht diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat. Und hierbei ist zu beachten, dass strafrechtliche Verfahrensgrundsätze von den Schätzgrundsätzen im Besteuerungsverfahren abweichen können.

Auch die bloße Angabe, es seien Scheinrechnungen verbucht und Schwarzeinkäufe getätigt worden, reicht nicht aus, um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu begründen. Hierzu muss eine Berechnung erfolgen, die nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für die einzelnen Steuerarten.

Von der Darstellung kann lediglich ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein sachkundiger Angeklagter (auch die Sachkunde muss dargestellt werden, allein eine selbständige Tätigkeit in einem steuerrechtsfernen Bereich dürfte nicht ausreichen) ein Geständnis abgelegt hat, das sich auch zur Höhe der Steuerhinterziehung inhaltlich erklärt. Die bloße Erwähnung, dass der Angeklagte zu Protokoll erklärt hat, die Zahlen seien Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung mit der Finanzverwaltung gewesen, reicht hierfür aber nicht aus.

BGH, 1 StR 176/17

In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung sollte also darauf geachtet werden, dass der Verteidiger auch eine erhebliche Sachkunde im Steuerrecht besitzt, um so die steuerrechtliche Begründung überprüfen zu können. Es kann daher ratsam sein, neben dem Strafverteidiger auch einen Steuerrechtler zu mandatieren.

 

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Fiktive Unfallabrechnung unter 100% des Wiederbeschaffungswertes

Liegen die Netto-Reparaturkosten aus dem Sachverständigengutachten unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand, kann fiktiv nach dem Gutachten (netto) abgerechnet werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zumindest durch eine Teilreparatur wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und es mindestens sechs Monate weiter benutzt. Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten muss er dann auch nicht darlegen, es sei denn, das Sachverständigengutachten ist unzureichend.

KG Berlin, 22 U 177/15

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