Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz und MPU-Verweigerung

Der Besitz einer geringen Menge harter Drogen (Amphetamin) rechtfertigt die Anordnung eines Gutachtens zu der Frage, ob Drogenkonsum gegeben ist (der die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert). Wird dieses Gutachten nicht beigebracht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Wird der unerlaubte Drogenbesitz strafgerichtlich festgestellt, ist dies bindend. Wurde nur eine geringe Menge mit sich geführt, kann auch davon ausgegangen werden, dass Eigenkonsum gegeben ist, kein Drogenhandel.

VG München, M 26 S 17.4706

 

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Altlastenverdacht muss offenbart werden

Besteht bei einem Grundstück aufgrund der früheren Nutzung der Verdacht auf Altlasten (nicht bei jedem industriell genutzten Grundstück, die frühere Nutzung muss die Gefahr einer erheblichen Schadstoffbelastung begründen) und ist dies dem Verkäufer bekannt, muss er darüber aufklären. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss greift nicht, da ein Fall des arglistigen Verschweigens (§ 444 BGB) vorliegt.

Der Altlastenverdacht muss auch nicht durch konkrete und gewichtige Tatsachen untermauert sein, allein die Kenntnis von der entsprechenden Nutzung ist ausreichend. Der Verkäufer muss dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nachweisen, dass er berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass der Altlastenverdacht ausgeräumt sei. Nur dann würde das Merkmal Arglist entfallen.

BGH, V ZR 250/15

 

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Der betrunkene Fahrlehrer und seine Fahrereigenschaft

Grundsätzlich gilt ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, nicht als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der fortgeschrittene Ausbildungsstand des Fahrschülers zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt und der Fahrlehrer nicht eingreift (BGH, 4 StR 92/14). Insoweit treffen ihn auch nicht die Pflichten eines Fahrzeugführers, beispielsweise in Zusammenhang mit § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Fahrlehrer kurz vor einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug (zu spät) den Fahrschulwagen abgebremst hat. Hierdurch bedient er eine wesentliche Einrichtung des Fahrzeuges, wird also als Fahrzeugführer tätig. In diesem Fall kann eine Strafbarkeit nach § 316 StGB gegeben sein.

LG Münster, 3 Ws 34/17

Im entschiedenen Fall ging es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Hauptverhandlung. Das LG Münster hält die vorläufige Entziehung für rechtmäßig, da eine Verurteilung wahrscheinlich ist.

 

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Teilreparatur und Gesamtschadenshöhe bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattet bekommen. Begründet wird dies mit seinem sogenannten Integritätsinteresse am Erhalt des Fahrzeugs. Voraussetzung hierfür war aber, dass die Reparatur entsprechend der Vorgaben des Sachverständigengutachtens ausgeführt wird.

Regelmäßig konnten bei einer Teilreparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten abgerechnet werden (u.a. BGH VI ZR 119/09).

Die Wertgrenze für eine Teilreparatur (nicht entsprechend der Vorgaben des Sachverständigengutachtens) hat das Kammergericht nunmehr auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Unfallfahrzeugs) beschränkt, auch wenn die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden ist.

KG Berlin, 22 U 241/13

 

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Aufwendungen für In-vitro-Fertilisation in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

Wenn eine empfängnisunfähige Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation Aufwendungen trägt, sind diese als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten für die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens, es geht insgesamt um eine auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung.

BFH, VI R 47/15

 

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