Bereitschaftsdienst und Mindestlohn

Auch Bereitschaftszeiten sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Allerdings wird eine monatliche Gesamtbetrachtung vorgenommen. Leistet der Arbeitnehmer also Vollarbeit und geringer vergüteten Bereitschaftsdienst, ist sein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn er in dem jeweiligen Monat mehr Lohn erhält, als die Gesamtstundenzahl (einschließlich Bereitschaft) multipliziert mit dem Mindestlohn ergibt.

BAG, 5 AZR 591/16

 

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Der manipulierte Unfall – es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an

Ein manipulierter Unfall gilt als erwiesen, wenn sich der „Unfall“ als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, die möglicherweise einzelnen zufällig bedingt sein können, aber nicht in der Summe der festgestellten Gemeinsamkeit. Nicht ausreichend ist aber eine lediglich erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation.

Im entschiedenen Fall kam es nachts zum Unfall mit einem in einer unbelebten Straße geparkten Fahrzeug. Zwar kannten sich beide Fahrzeughalter flüchtig, es gab auch keine Zeugen, allerdings ließ sich der Abstellort plausibel erklären. Das den Streifschaden verursachende Kfz hatte zwar automatische Stabilitäts- bzw. Fahrassistenzprogramme, dies schließt allerdings das vorgetragene Unfallgeschehen nicht aus. Gegen einen manipulierten Unfall sprach weiterhin, dass das Fahrzeug des Schädigers das höherwertigere Fahrzeug war und eine erhebliche Selbstbeteiligung bei seiner Versicherung vereinbart worden ist. Auch wurde die Polizei verständigt.

Insgesamt nahm das Gericht an, dass zwar einige Indizien durchaus für die Herleitung eines manipulierten Unfalls hergezogen werden könnten, allerdings andere Indizien erheblich dagegen sprechen würden. Die Haftpflichtversicherung wurde zur Zahlung verurteilt.

OLG Frankfurt, 15 U 37/16

 

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Grundstücksausfahrt oder Straßeneinmündung

Es gibt immer mal wieder unklar gestaltete Verkehrsflächen. Im entschiedenen Fall geht es um eine Zufahrt zu einer Turnhalle (Länge ca. 10 m), deren Einmündung in den Straßenverlauf aber wie eine Kreuzung gestaltet gewesen ist. Auch mündet auf der gegenüberliegenden Seite eine Straße ein.

Der Fahrerin, die von der Turnhalle auf die Straße herausfahren wollte, obliegt grundsätzlich gemäß § 10 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Einfahrt auf die öffentliche Straße. Insoweit war sie wartepflichtig, sie kannte auch die örtlichen Gegebenheiten. Üblicherweise wird ein Verstoß gegen § 10 StVO im Regelfall zu einer alleinigen Haftung führen. Hier ließen allerdings die örtlichen Gegebenheiten den Einmündungsbereich der Zufahrt zu der Turnhalle wie eine Kreuzung erscheinen. Insoweit hätte der vorfahrtsberechtigte Kläger damit rechnen müssen, dass sein Vorfahrtsrecht möglicherweise aufgrund einer Fehlinterpretation der örtlichen Gegebenheiten nicht erkannt würde. Deswegen hätte er seine Fahrweise hierauf einstellen und gegebenenfalls Blickkontakt zu der Fahrerin des anderen Kraftfahrzeugs aufnehmen müssen. Dies tat er nicht, sondern verließ sich quasi blindlings auf sein Vorfahrtsrecht.

Insgesamt kam es zu einer Art Haftungsverteilung von 2/3 – 1/3 zulasten der Fahrerin, die von der Turnhalle aus auf die öffentliche Straße herausfahren wollte.

OLG Hamm, 9 U 51/17

 

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Anspruch auf ein Neufahrzeug nach Unfall

Wenn bei einem Unfall ein neuwertiges Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, kann der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs Zug um Zug gegen Übereignung des verunfallten Kraftfahrzeugs haben. Hierzu muss er entweder sein besonderes Integritätsinteresse durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nachweisen oder aber eine entsprechende Feststellungsklage erheben (das Urteil ist dann aber zeitlich befristet, also z.B. „bei Erwerb innerhalb von 6 Monaten..:“). Der Anspruch ist auch in zeitlicher Hinsicht befristet, nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug einen gewissen Zeitraum weiter, anstatt sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen, ist dieses Integritätsinteresse widerlegt. Als zeitliche Grenze wird im Regelfall eine Frist von ca. sechs Monaten angemessen sein. Insoweit hat sich der Geschädigte für die Zeit der Schadensregulierung allerdings keinen Abzug dafür anrechnen zu lassen, dass das Unfallfahrzeug weiter genutzt.

Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug des Klägers weniger als einen Monat alt und hatte erst eine Laufleistung von 845 km. Insoweit ist auch nach der Rechtsprechung des BGH von Neuwertigkeit auszugehen. Das Fahrzeug wurde auch erheblich beschädigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erforderlich macht.

OLG Stuttgart, 2 U 136/17

 

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Die sogenannte legendierte Kontrolle

Wenn die Polizei Kenntnis von einer Straftat hat und aus ermittlungstaktischen Erwägungen heraus keine strafprozessuale Durchsuchung eines Autos durchführen will, dürfen die Erkenntnisse einer zollrechtlich zulässigen Durchsuchung auch im Strafverfahren verwertet werden. Im entschiedenen Fall war der Angeklagte Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, dass die Staatsanwaltschaft gegen eine international agierende Rauschgiftbande führte. Aufgrund gewonnener Informationen aus einer Telekommunikationsüberwachung ging die Ermittlungsgruppe davon aus, dass der Angeklagte Rauschgift in erheblichem Umfang in seinem Fahrzeug transportieren würde. Aus diesem Grund wurde eine zollrechtliche Kontrolle § 10 Abs.III ZollVG angeordnet, wobei dem anordnenden Beamten bewusst war, dass für eine strafprozessuale Durchsuchung des Fahrzeugs grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss einzuholen sei. Insoweit hätte der Angeklagte dann auch Kenntnis über die Hintergrundermittlungen erhalten, was durch die zollrechtliche Kontrolle vermieden werden sollte.

Während das Landgericht noch ein Beweisverwertungsverbot angenommen hatte, da die von den Zollbeamten durchgeführte Fahrzeugdurchsuchung mangels richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig gewesen ist, vertritt der BGH eine andere Meinung. Die Erwägung des Landgerichts, dass bei bestehendem Anfangsverdacht einer Straftat eine Kontrolle und Durchsuchung des Angeklagten nur aufgrund strafprozessrechtlicher Befugnisnormen möglich sei (auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der zollamtlichen Überwachung vorgelegen haben), teilt der BGH nicht. Es steht der zollrechtlichen Rechtmäßigkeit der Kontrolle und Durchsuchung nicht entgegen, dass bereits ein Anfangsverdacht einer Straftat gegen den Fahrer vorlag, der auch eine Durchsuchung nach den Vorschriften der StPO ermöglicht hätte. Insoweit besteht kein Vorrang strafprozessuale Vorschriften gegenüber dem zollrechtlichen Gefahrenabwehrsrecht, diese stehen vielmehr als staatliche Aufgaben mit unterschiedlicher Zielrichtung gleichberechtigt nebeneinander. Es sei aber auch davon auszugehen, dass ein Ermittlungsrichter aufgrund der Schwere des Verdachts einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erlassen hätte.

Abschließend weist der BGH darauf hin, dass ein Rückgriff auf hypothetische Erwägungen bezüglich einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen des Durchsuchungsbeschlusses durch einen Ermittlungsrichter vorliegend keinen Bestand haben kann. Der anordnende Beamte wollte zwar das laufende Ermittlungsverfahren durch die Anordnung der zollrechtlichen Durchsuchung nicht gegenüber dem Angeklagten preisgeben. Aus Sicht der ausführenden Zollbeamten vor Ort sollte die Durchsuchung aber lediglich verhindern, dass Betäubungsmittel in das Bundesgebiet eingeführt und in Umlauf gebracht werden.

BGH, 2 StR 128/17

 

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