Schuldeingeständnis am Unfallort

Es kommt häufig vor, dass ein Unfallbeteiligter gegenüber der Polizei ein Fehlverhalten einräumt. Nimmt die Polizei die entsprechende Erklärung in die Unfallakte auf, gilt im Zivilprozess über den Schadensersatz zunächst als bewiesen, dass diese Äußerung getätigt wurde. Allerdings ist der Inhalt der Äußerung zu widerlegen, wenn es um den Schadensersatz geht. Insoweit kommt der Äußerung, die die Polizei aufgenommen hat, lediglich ein Schuldindiz zu, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zu bewerten ist.

KG Berlin, 22 U 34/17

 

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Bei einem standardisierten Messverfahren muss der Richter nicht viel schreiben

Erfüllt eine Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der BGH-Rechtsprechung, genügt es regelmäßig, wenn im Urteil die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt wird. Diese Angaben sind aber auch erforderlich, auf sie kann nur verzichtet werden, wenn ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vorliegt.

Ein Sachverständigengutachten ist bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Diese konkreten Anhaltspunkte sind auch im Urteil mitzuteilen.

Auch ist der Inhalt des Sachverständigengutachtens zumindest insoweit in den Urteilsgründen wiederzugeben, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist. Schließt sich das Gericht den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens zur Beurteilung der Schlüssigkeit erforderlich ist.

Wenn ein fahrlässiger Verstoß vorliegt, kann regelmäßig nur die Regelbuße als Rechtsfolge bestimmt werden. Etwas anderes gilt nur bei Voreintragungen. Bei der Annahme von Vorsatz muss ausgeführt werden, ob der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen hat und warum zumindest Eventualvorsatz angenommen wird.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1420/17

 

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Punktestand bei der Tatbegehung ist maßgeblich

Der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich mindestens acht Punkte im Fahreignung-Bewertungssystem ergeben. Hierbei ist der Punktestand maßgeblich, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat ergibt.

OVG Sachsen, 3 B 274/17

 

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Fahrtenbuchauflage schon bei einer punktebewehrten Verkehrsordnungswidrigkeit

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassen oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Ausreichend ist schon eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet wird. Allerdings müssen vorher angemessene Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Fahrers ergriffen worden sein. Hierbei kommt es auf den Wissensstand der zuständigen Bußgeldbehörde an.

VG Koblenz, 4 K 89/17

 

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ESO 3.0 und die doppelte Gerätenummer

Die Herstellerfirma vergibt bei diesem Messgerät vierstellige Gerätenummern für jedes Gerät. Diese dienen unter anderem auch dazu, das Gerät zu identifizieren und sicherzustellen, dass sich der jeweilige Eichschein auch auf das jeweilige Gerät bezieht. Man sollte also meinen, dass jede Nummer nur einmal vergeben wird.

Dies ist aber nicht so. Laut Messprotokoll wurde ein Messgerät ESO 3.0 am 7.4.2017 in Göttingen von 6:45 Uhr bis 17:55 Uhr eingesetzt, es trägt die Gerätenummer 5605. Ein Messgerät mit der gleichen Nummer wurde ebenfalls am 7.4.2017 in Kaiserslautern eingesetzt und zwar ab 12:33 Uhr bis zum 10.4.2017 um 11:15 Uhr. Auf den angefertigten Überwachungsfotos war auch jeweils diese Gerätenummer angegeben.

Da nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft der Einsatz desselben Messgerätes gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten nicht möglich ist (soweit ich weiß, ist dies selbst an Bord der Enterprise nicht gelungen…) ist hiermit nachgewiesen, dass offenbar diese Gerätenummer zweimal vergeben wurde. Ob dies auch für andere Gerätenummern gilt, lässt sich derzeit nicht sicher sagen, aber eben auch nicht ausschließen.

Noch erstaunlicher: In beiden Fällen befanden sich Eichscheine bei den Akten, die vom Eichamt Ravensburg ausgestellt worden sind (einmal für den Landkreis Göttingen, einmal das Polizeipräsidium Rheinpfalz). Auch dort scheint die doppelte Vergabe der Seriennummer nicht aufgefallen zu sein.

Die PTB hat in einer Stellungnahme zur Manipulierbarkeit signierter Falldateien mitgeteilt, dass der Eichbeamte bei der Ersteichung eines jeden Messgerätes den zugehörigen öffentlichen Schlüssel registriert und anschließend verwaltet. Insoweit kann rekonstruiert werden, welcher öffentliche Schlüssel zu welchem Messgerät gehört. Unnötig zu erwähnen, dass beide Messgeräte einen unterschiedlichen öffentlichen Schlüssel haben, insoweit eine Zuordnung über die Gerätenummer nicht erfolgen kann.

(Veröffentlichung VUT vom 06.12.2017)

 

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