Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten

Grundsätzlich kann der vorfahrtsberechtigte Fahrer auf seine Vorfahrt vertrauen. Dies gilt insbesondere, wenn es in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Einfahrt aus einer anderen Straße auf die Vorfahrtstraße zu einer Kollision kommt. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des einfahrenden Verkehrsteilnehmers, so dass regelmäßig die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs zurücktritt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer erkennen muss, dass ein Fahrzeug in die Kreuzung einfährt, die Fahrbahn aber nicht vollständig überqueren kann. Steht deshalb ein Teil des Fahrzeugs in der Fahrbahn des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs und könnte der Vorfahrtsberechtigte mit einer relativ geringfügigen Ausweichbewegung oder einer Bremsung einen Unfall vermeiden, trifft ihn auch ein eigenes Verschulden, da es schlicht nicht reagiert hat, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre.

In diesem Fall kommt eine hälftige Haftungsverteilung in Betracht.

OLG Celle, 14 U 50/17

 

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Mehrspuriges Abbiegen, hier besteht die Pflicht zum Spur halten

Sind für Abbieger mehrere Spuren nebeneinander durch entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn gekennzeichnet und mit Pfeilen als Richtungsangaben versehen, gilt vorrangig die Pflicht, die Spur zu halten. Insoweit werden durch die Fahrbahnmarkierungen faktisch zwei voneinander unabhängige Abbiegespuren geschaffen. Kommt es zu einem Unfall aufgrund eines Spurwechsels, haftet derjenige, der unter Verstoß gegen die Gefahrvermeidungspflicht beim Spurwechsel aus § 7 V StVO den Spurwechsel versucht, vollständig.

OLG München, 10 U 3025/17

 

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Vorsicht bei Verzicht auf Pensionszusagen

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits verdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, kann dies sehr teuer werden. Der Verzicht wird regelmäßig als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und stellt insoweit eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft dar. Bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer führt dies zu einem Zufluss von Arbeitslohn in Höhe des Teilwerts der Anwartschaft. Dies führt zu einer Steuerpflicht, es kommt allerdings die Fünftelregelung nach § 34 EStG in Betracht.

Eine andere Wertung kommt nur in den seltenen Fällen in Betracht, in denen auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Anwartschaft aufgegeben hätte.

BFH, VI R 4/16

Achtung: Die Annahme der verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden (diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsbezüge zuzüglich der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des letzten Aktivlohns übersteigen). Wird zur Verbesserung der Liquidität das Aktivgehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers gesenkt, kann dies regelmäßig zu einer steuerlichen Überversorgung führen, wenn nicht auch die Altersversorgung entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits verdiente Anwartschaften.

 

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Gassigehen als haushaltsnahe Dienstleistung

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse erfolgt eine Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der gezahlten Beträge, höchstens jedoch 510 € jährlich, nach § 35a EStG. Dies gilt auch für Kosten, die aufgewandt werden, um den Hund des Steuerpflichtigen auch außerhalb des Grundstücks ausführen zu lassen. Eine haushaltsnahe Dienstleistung wird in einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Dieser Begriff ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Insoweit kann es sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Eine abstrakte Grenze lässt sich hierbei nicht bestimmen. Wird der Hund des Steuerpflichtigen ausgeführt, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor, wenn der Hund im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird.

BFH, VI B 25/17

 

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Keine Anlageberatung, wenn lediglich eine Vermögensverwaltung empfohlen wird

Es liegt keine Anlageberatung vor, wenn nur eine Vermögensverwaltung empfohlen wird, ohne dass hierbei auf bestimmte Finanzinstrumente hingewiesen wird. Allein die Vermittlung dieser Vermögensverwaltung stellt keine Anlagevermittlung da, ist also kein Geschäft über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten.

Insoweit scheiterte ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch des Klägers. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Vermittler keine Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen hat, somit scheidet ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB mit § 32 I KWG ebenfalls aus.

BGH, VI ZR 556/14

 

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