Aufsichtspflicht der Eltern

Eltern verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie einer neunjährigen Tochter ein Fahrrad mit einem abgebauten Kettenschutz ohne besonderen Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren zur freien Verfügung überlassen. Fährt die Tochter mit einer ungeeigneten Hose und gerät die Hose in die ungesicherte Kette und wird in der Folge mit dem Fahrrad ein Schaden an einem ordnungsgemäß abgestellten PKW verursacht, haften die Eltern.

LG Wuppertal, 16 S 19/17

 

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Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Nimmt ein Arbeitnehmer ein Personalgespräch heimlich mit seinem auf dem Tisch liegenden Smartphone auf, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Zumindest, wenn er nicht darauf hinweist, dass die Aufnahmefunktion aktiviert ist.

LAG Hessen, 6 Sa 137/17

 

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Dem Betroffenen muss Einsicht in die Unterlagen ermöglicht werden, die an den Gutachter übersandt werden sollen

Nach § 11 Abs.II S.2 2. HS FeV muss eine Behörde im Falle der MPU-Anordnung den Betroffenen darüber informieren, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Formulierung dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Hinweis nur dann erforderlich ist, wenn eine Übersendung von Unterlagen auch tatsächlich erfolgen soll. Entschließt sich die Behörde insgeheim, dem Gutachter keine Unterlagen zu übersenden, muss sie dies dem Betroffenen mitteilen, damit die Hinweispflicht entfällt. Tut sie dies nicht, hat der Hinweis zu erfolgen, damit der Betroffene überprüfen kann, ob und wenn ja welche Unterlagen an den Gutachter verschickt werden. Dem Betroffenen soll so ermöglicht werden, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht (vgl. BVerwG, 3 C 20/15). Insoweit handelt es sich bei dieser Hinweispflicht nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift, erfolgt der Hinweis nicht, ist bei Nichtbeibringung eines Gutachtens der Rückschluss auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen unzulässig.

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 47/17

Im entschiedenen Fall im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte die Behörde weder darauf hingewiesen, dass keine Unterlagen an den Gutachter übersandt werden sollen, noch den Betroffenen darüber informiert, dass er die Unterlagen einsehen kann, die übersandt werden sollen. Als das Gutachten nicht beigebracht wurde, hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis entzogen. In diesem Verfahren beantragte der Betroffene die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und war erfolgreich.

 

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Unberechtigte Nutzung der Busspur vs. Ausparken

Nutzt ein Fahrzeug unberechtigt einen Bussonderfahrstreifen und kommt es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug, das unter Verstoß gegen § 10 S.1 StVO unvorsichtig auspackt, haftet der Ausparkende alleine. Die ausgewiesene Busspur dient nur dazu, Störungen des Linienverkehrs zu vermeiden, sie soll nicht eine besondere Übersichtlichkeit zur Unfallvermeidung herbeiführen.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die unzulässige Nutzung der Busspur bei der Kollision mit einem abbiegenden Fahrzeug zu einer Mithaftung führen kann. Ein Durchfahrtsrecht gegenüber dem berechtigt abbiegenden Fahrzeug steht dem Fahrer nämlich nicht zu, der unzulässigerweise die Busspur benutzt. Gleiches gilt wohl auch, wenn jemand aus einer anderen Straße auf die Fahrbahn einbiegen will.

KG Berlin, 22 U 31/16

 

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Leivtec XV3 nicht standardisiert

Im Rahmen der Bauartzulassung sind die maßgeblichen Anforderungen bezüglich einer Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Messgeräten nicht eingehalten worden. Die erforderlichen EMV-Tests sind nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hinsichtlich der Vorgaben zur Resistenz gegen hochfrequente elektromagnetische Felder des Gehäuses, der Leitungen sowie Magnetfeldern mit energietechnischen Frequenzen ist das Gerät nicht ausreichend auf Magnetfeldresistenz überprüft worden. Insoweit entspricht das Gerät nicht den Vorgaben der Bauartzulassung und kann nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen werden.

Im entschiedenen Fall wurde die Betriebssoftware 2.0 verwendet, die seit dem 30.12.2014 zugelassen ist. Diese speichert nur noch die Daten Messung Start, Messung Ende, Auswertungsstart, Auswertung Ende sowie die Zeitdifferenz zwischen Start und Ende der Messung. Alle anderen erfassten Daten werden systematisch in der Speicherung des Gerätes auf Null gesetzt, so dass eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung durch einen Sachverständigen nicht möglich ist.

AG Jülich, 12 OWi 122/16

 

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