Dieselgate – Schummelsoftware ist Sachmangel

Die von VW eingesetzte Schummelsoftware stellt einen Sachmangel dar, auch wenn das Kfz auch ohne diese Software die maßgeblichen Schadstoffgrenzen erreicht. Der Käufer kann erwarten, dass er ein Kfz erwirbt, das den geltenden Gesetzen entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hier hatte der Käufer bereits im Oktober 2015 eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, bei Ablauf der Frist lag die neue Software noch nicht vor. Auch wenn das Aufspielen des Updates nur einen geringen Aufwand verursacht, ist der Sachmangel doch nicht unerheblich. Insbesondere stand zum Zeitpunkt des Rücktritts die neue Software noch nicht zur Verfügung und es kann dem Käufer nicht zugemutet werden, eine unbekannte Zeitdauer zuzuwarten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Risiko einer Insolvenz des Herstellers oder des Händlers nicht fernliegend war. VW sah sich zum damaligen Zeitpunkt (2015) einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt, ebenso die entsprechenden Vertragshändler.

Der Händler ist zur Rücknahme verpflichtet, auch wenn er für die Software nicht verantwortlich war. Der Händler steht in einer dauerhaften Vertragsbeziehung zu VW und hat insoweit in gewissem Umfang das Risiko einer Gewährleistungshaftung im Verhältnis zu den Kunden übernommen.

OLG Köln, 18 U 112/17

Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss, das OLG beabsichtigt, die vom Händler eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das OLG vertritt die Auffassung, dass der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

In diesem Fall hat der Käufer Gewährleistungsrechte geltend gemacht und nicht seine Willenserklärung angefochten. Zu einer solchen Anfechtung gibt es Urteile, dass dem Vertragshändler die Täuschung des Herstellers nicht zuzurechnen ist:

OLG Koblenz, OLG Hamm

 

 

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Abschleppen trotz Visitenkarte

Wer sein Fahrzeug verkehrswidrig parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden und die Kosten tragen zu müssen. Parkt jemand sein Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz ist ein sofortiges Abschleppen gerechtfertigt. Im entschiedenen Fall wurde eine Visitenkarte mit den Kontaktdaten sowie den Daten des Büros im Fahrzeug abgelegt. Trotzdem wurde das Fahrzeug sofort abgeschleppt, der Fahrer hatte die Kosten zu tragen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eine Nachforschungspflicht der Polizei vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme nur besteht, wenn die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Fahrzeugs sichergestellt ist und auch erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Der Fahrer muss also ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des Fahrzeugs veranlasst werden können. Allein das Hinterlassen einer Rufnummer, auch einer Mobilfunknummer, ist insoweit nicht ausreichend, da für die Polizei nicht deutlich erkennbar ist, ob bzw. wann der Fahrer erscheinen wird und wie lange es dauert, bis die Verkehrsbehinderung beseitigt ist. Nur wenn der Polizist positiv weiß oder wissen kann, dass sich die verantwortliche Person in unmittelbarer Nähe befindet und die Störung in Kürze selbst beseitigen wird, ist eine Abschleppanordnung unverhältnismäßig. Nachforschungen hat die Polizei nicht anzustellen, es sei denn, wenn konkrete Hinweise auf den Aufenthaltsort des Fahrers bekannt sind oder er sich in Ruf- oder Sichtweite des Fahrzeugs befindet.

Allein die hinterlegte Visitenkarte reichte dem Gericht nicht aus, da sich hieraus nicht ergibt, dass sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe aufhält und in Kürze zu seinem Fahrzeug zurückkehren kann, um die Verkehrsbehinderungen zu beseitigen.

BayVGH, 10 ZB 17.1912

 

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„Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung“

Diese Formulierung wird häufig in Kaufverträgen über ein gebrauchtes Fahrzeug verwendet, wenn auf beiden Seiten ein Verbraucher tätig wird. Der Haftungsausschluss bezieht sich insoweit auch auf öffentliche Äußerungen des Verkäufers über das Vorhandensein bestimmter Merkmale des Kraftfahrzeugs, wenn diese angepriesenen Merkmale nicht im Kaufvertrag aufgeführt werden.

Im entschiedenen Fall wurde auf einer Onlineplattform ein Opel Adam Slam angeboten, tatsächlich handelte es sich aber um einen Jam. Bei einem Neuwagenverkauf besteht eine Preisdifferenz von 1.245 €. Im Kaufvertrag wurde lediglich der Verkauf eines Opel Adam vereinbart. Die vom Käufer insoweit geltend gemachten Gewährleistungsansprüche wurden abgewiesen.

Begründet wird diese Entscheidung mit dem Umstand, dass es sich bei öffentlichen Angaben des Verkäufers um eine Eigenschaft nach § 434 Abs.I S.3 BGB handelt, nicht aber um eine vereinbarte Eigenschaft nach S.1 dieser Vorschrift. Bei vereinbarten Eigenschaften, die nicht vorhanden sind, kann ein Gewährleistungsausschluss für das Vorhandensein nicht vereinbart werden. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auf öffentliche Äußerungen über die Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer nicht übertragen. Da insoweit der Kaufvertrag auch keine Angabe zur Ausstattungsvariante enthielt, kann auch nicht angenommen werden, dass die Ausstattungsvariante, die der Verkäufer öffentlich in seiner Anzeige vorher angab, stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart war.

Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass allein der Umstand, dass der Verkäufer insgesamt drei PKW im Internet zum Verkauf angeboten hatte, nicht für die Annahme ausreicht, der Verkäufer würde gewerblich als Gebrauchtwagenhändler tätig werden. Maßgebend ist insoweit vielmehr, zu welchem Zweck die angebotenen Fahrzeuge bisher genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollen.

BGH, VIII ZR 271/16

 

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Nachträgliche Schwarzgeldabrede

Vereinbaren die Parteien nachträglich unter Bezug auf einen Teil des geschuldeten Architektenhonorars eine Schwarzgeldzahlung, ist der gesamte Architektenvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit dem SchwarzArbG nichtig. Aus diesem Grund entfallen auch sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

OLG Hamm, I-12 U 115/16

 

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Kein standardisiertes Messverfahren, wenn die geeichte Kamera nur ein schwarzes Bild liefert

Wenn die geeichte Kamera des ESO 3.0 nur ein schwarzes Bild mit den eingeblendeten Messdaten liefert, das KFZ des Betroffenen aber nur von der nicht eichpflichtigen Zusatzkamera abgebildet wird, liegt kein standardisiertes Messverfahren vor. Dies ist so in der Bedienungsanleitung nicht vorgesehen. Es können Probleme bei der Zuordnung auftreten, insbesondere wenn Fahrzeuge dicht nebeneinander oder hintereinander fahren, dies ist nur mit der geeichten Kamera zu vermeiden. Daher ist die Richtigkeit individuell zu prüfen, was in der Regel nur durch einen Sachverständigen möglich ist.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1703/17

 

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