Ausnahme vom Fahrverbot für Krankenwagen möglich

Krankenwagen lassen sich aufgrund ihrer Bauart derartig von anderen Fahrzeugen derselben Klasse abgrenzen, dass sie gem. § 25 Abs.I S.1 StVG von einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden können.

Und es darf dem Betroffenen bei dieser Entscheidung nicht negativ vorgehalten werden, dass er von seinen Rechten (Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) Gebrauch machte, anstatt das Fahrverbot abzuleisten, bevor er den neuen Job antrat.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1556/17

 

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Haftung nach Auffahrunfall

Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Man muss immer damit rechnen, dass der Vordermann möglicherweise auch abrupt abbremst.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Im entschiedenen Fall bremste das erste KFZ im Rahmen einer Vollbremsung aus dem Nichts ab und bog dann in seine Hausenfahrt ein. Geblinkt hat er nicht. Die beiden nächsten Fahrzeuge konnten noch bremsen, das gelang dem dritten KFZ nicht, er fuhr auf seinen Vordermann auf.

Er haftet nur zu 2/3, 1/3 trifft den vollbremsenden ersten Fahrer, der mit dieser Aktion seinen Hintermann maßregeln wollte, weil dieser vorher versucht hatte, ihn zu überholen.

OLG Oldenburg, 1 U 60/17

 

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Freiwillige Mitwirkung an motorischer Überprüfung

Wenn im Rahmen einer Verkehrskontrolle ohne vorherige Feststellung eines Fahrfehlers der Fahrer freiwillig an einer neurologisch-physiologischen Überprüfung zur Überprüfung seiner Fahrfähigkeit mitwirkt, besteht kein Beweisverwertungsverbot. Soweit die Möglichkeit gegeben war, dass aufgrund der Tests auch von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Abstand genommen wird, ist keine verbotene Einflussnahme auf den Willen nach § 136a StPO gegeben, wenn der Fahrer annimmt, sich sowohl be- als auch entlasten zu können.

Allerdings wird der Fahrer auf die Freiwilligkeit hinzuweisen sein.

OLG Celle, 1 Ss 61/17

 

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Gutachterkosten im Bußgeldverfahren

Ordnet das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, hat der Betroffene im Falle einer Verurteilung die entsprechenden Kosten zu tragen. Insoweit existiert auch kein allgemeiner Grundsatz, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung des Betroffenen erfolgen dürfen. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht von sich aus die Einholung des Gutachtens veranlasst.

Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene die Zweifel an der Korrektheit der Messung sogar selbst vorgetragen, aber auch ansonsten besteht keine Verpflichtung, vorher dem Betroffenen rechtliches Gehör zu bieten. Insoweit geht die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts vor.

LG Berlin, 512 Qs 43/16

 

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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

Wer eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begeht, dem kann gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. In Abs. 2 dieser Vorschrift sind folgende Katalogtaten angeführt, bei denen grundsätzlich von der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen ist: Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Vollrausch.

Soll wegen einer anderen Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss das Gericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird.

BGH, 4StR 427/17

 

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