Die Katze auf dem Cabrio

Wenn die Katze des Nachbarn nicht nur das Grundstück betritt, sondern auch aufs Cabrio steigt und dort Schmutz und Kratzer hinterlässt, muss man das nicht hinnehmen. Der Katzenhalter hat dafür zu sorgen, dass dies nicht mehr geschieht. Anders als das reine Betreten eines Grundstücks durch frei laufende Katzen sind diese Beeinträchtigungen nicht mehr zuzumuten. Es ist dem Cabrio-Besitzer auch nicht zuzumuten, sein Fahrzeug nach jeder Fahrt mit einer Plane abzudecken, um die Beschmutzungen und Beschädigungen zu vermeiden.

AG Bremen, 19 C 226/17

Veröffentlicht unter Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Frist zur ersten Anhörung bei nachfolgender Fahrtenbuchauflage

Wenn der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig nach Begehung einer Ordnungswidrigkeit ermittelt werden kann und die Behörde angemessene Maßnahmen ergriffen hatte, um die Ermittlung vorzunehmen, kann nach § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage für eines oder mehrerer auf den Halter zugelassene Fahrzeuge angeordnet werden. Hierzu hat sich in der Vergangenheit in der Rechtsprechung eine Zweiwochenfrist herausgebildet, innerhalb derer der Fahrzeughalter zumindest über den Verkehrsverstoß benachrichtigt werden musste. Hintergrund dieser relativ kurzen Frist ist, dass erfahrungsgemäß eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen noch nachvollziehen kann. Insoweit wurde es als ausreichend angesehen, wenn durch das erste Anschreiben ein konkreter Anstoß zur Erinnerung gegeben wurde.

Die Nichteinhaltung dieser Frist ist allerdings unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Halters durch seine verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Halter einen Zeugenfragebogen mit einem aussagekräftigen Foto erhält. Auch kann bei Firmenwagen, die von verschiedenen Personen genutzt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass regelmäßig eine Dokumentation der verschiedenen Fahrten den üblichen kaufmännischen Grundsätzen entspricht. Bei Firmenfahrzeugen der oberen Mittelklasse entspricht es auch aller Lebenserfahrung, dass diese nicht von jedem Mitarbeiter genutzt werden dürfen.

Das Gericht weist auch darauf hin, dass grundsätzlich der Zugang der Anhörung nur bestritten werden kann, weitere Umstände sind nicht substantiiert vorzutragen, da sie außerhalb der Einfluss-und Wissenssphäre des Betroffenen liegen. Allerdings kann auch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß adressierte Briefe zugehen. Insoweit müssen zumindest Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergeben kann, dass der Brief nicht zugestellt wurde. Ansonsten kann das bloße Bestreiten des Zugangs als nicht glaubhaft gewürdigt werden.

OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 1104/17

 

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Haftung beim Anfahren vom Parkstreifen

Grundsätzlich muss gem. § 10 StVO derjenige, der von einem Parkstreifen auf die Straße einfahren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich um eine qualifizierte Sorgfaltsanforderung, bei einem Verstoß begründet dies in der Regel den Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden an einem Unfall.

Im vorliegenden Fall kam es nach der Auffahrt auf die Fahrbahn der Vorfahrtsstraße im Bereich einer Kreuzung zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug, das dabei war, aus der Einmündung heraus in die Vorfahrtstraße einzubiegen, auf die das Fahrzeug eingefahren war, das vom Parkstreifen losgefahren ist. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der vom Parkstreifen losfahrende Fahrer 1,5-3,8 Sekunden vor dem Fahrzeug losgefahren sei, mit dem er später im Kreuzungsbereich kollidierte. Insoweit lässt sich kein Anscheinsbeweis begründen, da der andere Fahrer grundsätzlich Vorfahrt zu gewähren hätte. Allerdings hat der anfahrende Fahrer gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs.II StVO verstoßen, da es in einer derartigen Situation nahegelegen hätte, dass der Wartepflichtige möglicherweise das erst kurz zuvor anfahrende Fahrzeug übersieht. Insoweit kam es doch zu einer Mithaftung in Höhe von 30 %.

LG Saarbrücken, 13 S 4/17

 

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Berechtigte Zeugnisverweigerung im Zivilprozess

Nach § 383 ZPO dürfen nahe Angehörige, Journalisten und Berufsgeheimnisträger aus persönlichen Gründen im Zivilprozess die Aussage verweigern. Da die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts allein dem Zeugen obliegt, dürfen aus der Verweigerung des Zeugnisses im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden.

BGH, I ZR 68/16

In diesem Verfahren ging es um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings und die Zeugnisverweigerung der Ehefrau. Der Abgemahnte hatte angegeben, dass seine Ehefrau auch auf das Netzwerk zu Hause Zugriff hätte. Er konnte allerdings aufgrund des Zeitablaufs bis zur Abmahnung von fast zwei Monaten keine Angaben darüber machen, was seine Ehefrau zum angeblichen Tatzeitpunkt getan hat. Die Ehefrau hat ohne weitere Begründung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Das Gericht hat nochmals ausdrücklich festgestellt, dass aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung keine Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung gezogen werden dürfen. Ausnahmen sind nur in äußerst engen Grenzen bei Vorliegen bestimmter Bedingungen möglich. Im entschiedenen Fall lagen keine weiteren Indizien vor, die Annahme der Täterschaft des Abgemahnten nahelegen konnten.

 

Veröffentlicht unter Zivilrecht, ZPO | Schreib einen Kommentar

Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung durch Fahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug

Im entschiedenen Fall hatte sich der Angeklagte sogenannte Dublettenkennzeichen anfertigen lassen und an einem Fahrzeug angebracht, für das diese Kennzeichen nicht vorgesehen waren. Anschließend fuhr er mit dem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl das Fahrzeug weder zugelassen, versichert oder der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen war.

Erstinstanzlich erfolgte eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Dies hat in der Revision nicht gehalten, da eine Steuerhinterziehung nach § 370Abs.I Nr.2 AO lediglich derjenige begeht, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Insoweit kann eine Steuerhinterziehung nur erfolgen, wenn eine entsprechende Erklärungspflicht bestand. Bei der widerrechtlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs lag eine derartige Erklärungspflicht aber zumindest bis zum 19. Juli 2017 nicht vor, aus der Nutzung ergab sich keine entsprechende Erklärungspflicht. Es bestand damals also eine Steuerpflicht, aber keine Erklärungspflicht des Angeklagten gegenüber den Finanzbehörden. Mangels Erklärungspflicht hat der Angeklagte den entsprechenden Tatbestand also nicht verwirklicht und sich nach dieser Vorschrift nicht strafbar gemacht.

BGH, 1 StR 173/17

Erst am 20 Juli 2017 trat § 15 Abs.I KraftStDV in Kraft, hiernach ist jetzt bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs unverzüglich eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Bei Fahrten seit diesem Zeitpunkt hätte also auch eine Steuerhinterziehung vorgelegen.

Andere strafbare Handlungen hingegen hat der Fahrer begangen. Unter anderem die Fahrzeugführung ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung (§6 PflVG, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr), Kennzeichen-Missbrauch (§ 22 StVG, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr). Auch kommt eine Urkundenfälschung in Betracht (§ 267 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) Letztendlich drohen auch noch Ordnungswidrigkeiten: Fahren ohne Zulassung (70€, 1 Punkt) und möglicherweise Überschreitung der HU-Frist.

 

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar