Fehlendes Restwertangebot im Gutachten

Grundsätzlich muss ein Schadensgutachten auch entsprechende Restwertangebote enthalten. Hier wurde festgehalten, dass kein Restwert mehr zu erzielen ist. Der Geschädigte hat dann selbst Restwertangebote eingeholt, es ging um landwirtschaftliche Fahrzeuge, also einen Sondermarkt. Grundsätzlich stellt dies einen Mangel des Gutachtens dar, der möglicherweise Ansprüche des Auftraggebers auslöst. Der Schädiger kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn er die Kosten des Gutachtens bezahlen soll. Eine Zurechnung dieses Fehlers über § 278 BGB findet nicht statt. Der Geschädigte hat selbst entsprechende Angebote eingeholt, so dass eine ordnungsgemäße Schadensberechnung nicht verhindert wurde. Die Kosten des Gutachtens müssen bezahlt werden.

OLG Schleswig, 7 U 45/24

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Änderung im Sozialversicherungsrecht

Die reguläre Altersgrenze für die Rente wird bis 2031 auf 67 hochgezogen. Derzeit gilt für Menschen aus dem Jahrgang 1960 eine Altersgrenzen von 66 Jahren und vier Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Grenze.

Wer mindestens 45 Jahre versichert war, kann schon vorher abschlagfreie Altersrente beanspruchen. Jahrgang 1961 mit 64 Jahren und sechs Monaten, ab 1964 einheitlich 65 Jahre.

Wer mindestens 35 Jahre versichert war, kann mit 63 die Altersrente für langjährig versicherte Personen beanspruchen. Allerdings kommt es zu einem Abschlag von 0,3 %/Monat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Frühestens geht dies mit 63, der Abschlag beträgt dann 13,2 %.

Bei der Erwerbsminderungsrente dürfen seit 2025 rund 19.661 € dazu verdient werden, bei teilweise Erwerbsminderung beträgt die Grenze 39.322 €.

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Unter einer Laubschicht kann es glatt sein

Eine Fußgängerin stürzte auf einem Parkplatz, auf dem viel Laub lag, darunter befand sich eine rutschige Matschschicht. Zwar hätte die Stadt nicht nur einmal jährlich, sondern bedarfsgerecht das Laub räumen müssen, allerdings wurde der Frau eine Mitschuld angerechnet, sie hätte mit dieser Glätte rechnen müssen.

LG Lübeck, 6 O 157/22

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Wertminderung

Begründet der Geschädigte seinen Wertminderungsanspruch anhand eines Gutachtens, das eine Ermittlung anhand anerkannter Methoden erkennen lässt, reicht ein einfaches Bstreiten des Schädigers nicht.

LG Braunschweig, 10 O 69/24

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Verteidigungsvortrag muss beachtet werden

Beim Poliscan FM1 erhält die Verteidigung die Token-Datei und das Passwort. Ggf. muss die Behörde die Token-Datei bei der Eichdirektion anfordern.

Auch muss auf entsprechenden Beweisantrag geprüft werden, ob eine durch das Zusatzzeichen „Straßenschäden“ gekennzeichnete streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Wegfall der Schäden (also eine mittlerweile wieder einwandfreie Straße) mittlerweile aufgehoben ist, einer Aufhebung bedarf es dann nicht.

Und wenn das Gericht einen Aussetzungsantrag nicht in der Hauptverhandlung bescheidet, liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gem. Art.103 I GG vor.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und führte zur Aufhebung.

OLG Celle, 3 Orbs 6/25

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