Serverausfall beim Hersteller

Führt ein Serverausfall beim Hersteller dazu, dass sich die Reparatur verlängert, weil die ausgetauschte Lenkung (sicherheitsrelevant) nicht angelernt werden kann, hat diesen Umstand der Geschädigte zu vertreten. Er muss dafür bezahlen.

LG Baden-Baden, 2 O 28/24

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Konkrete Angabe des Orts einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid, die neben der Fahrtrichtung lediglich einen circa 2,5 km langen Abschnitt der Autobahn angeben, ohne weitere Anhaltspunkte für den tatsächlichen Ort der Messung (beispielsweise Höhe Parkplatz) zu enthalten, sind nicht ausreichend konkret, um die Verjährung zu unterbrechen.

AG Augsburg, 45 OWi 605 Js 107352/24

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Verrechnungskonto der Gesellschafter bei der Kapitalerhöhung

Werden Leistungen der Gesellschafter einer GmbH jeweils persönlich zugeordnet in die Kapitalrücklage eingebucht und diese dann bei einer Kapitalerhöhung entsprechend der Beteiligungsquoten zugerechnet, können Schenkungen zwischen den Gesellschaftern vorliegen.
BFH, II R 40/21

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Anspruch auf einen Behindertenparkplatz

Ein 77-jähriger Mann bekommt einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz in der Nähe seines Hauses, er muss nicht im Parkverbot parken (wie es die Stadt vorgeschlagen haben soll…). Er hat Anspruch auf einen ausgewiesenen, rechtssicheren Sonderparkplatz, da er mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung schwerbehindert ist und seine Garage aufgrund der baulichen Gegebenheiten für ihn nicht mehr nutzbar war.
Ausreichend freie Parkplätze in der Umgebung waren nicht gegeben.
VG Gelsenkirchen, 14 K 1401/24

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Absehen vom Fahrverbot

Der Verkaufsberater eines Autohauses ist für Überführungsfahrten und Probefahrten auf seinen Führerschein angewiesen. Auch bestätigte sein Arbeitgeber, dass keine 3 Wochen Urlaub zusammenhängend gewährt werden können. Arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung wurden angedroht, deren (möglicherweise auch nicht gegebene) Rechtmäßigkeit aber nicht im Urteil dargestellt.
Das reichte nicht, es hätte der Arbeitgeber gehört werden müssen, weshalb kein anderer Mitarbeiter die Fahrten wahrnehmen kann und warum abweichend vom Bundesurlaubsgesetz keine 3 Wochen Urlaub am Stück genommen werden können. Auch unbezahlter Urlaub käme in Betracht, der Betroffene hätte ja Rücklagen bilden können.
Kein Argument ist die ansonsten gegebene verkehrsrechtliche Unauffälligkeit, dies ist der Normalfall.
Da 2 Monate als Regelbuße vorgesehen sind, hätte auch eine Verringerung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße diskutiert werden müssen, ebenso eine Verdoppelung wegen vorsätzlicher Begehungsweise.
OLG Hamm, 5 RBs 48/22

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