Bleibt es offen, ob die Fahrertür während des Unfallgeschehens bei der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde, kommt eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden nicht in Betracht. Hier kam es zur Schadensteilung.
OLG Saarbrücken, 3 U 16/24
Bleibt es offen, ob die Fahrertür während des Unfallgeschehens bei der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde, kommt eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden nicht in Betracht. Hier kam es zur Schadensteilung.
OLG Saarbrücken, 3 U 16/24
Bei der Einstellung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 II OWiG ist das Opportunitätsprinzip zu beachten. Es kann auch auf einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand bei unklarer Sachlage abgestellt werden.
AG Bad Saulgau, 1 OWi Js 12046/24
Das Gericht muss den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert und erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit nicht zur Aufklärung wesentlicher Tatsachen erforderlich ist. Diese Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts. Es liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs vor.
OLG Hamm, III – 5 Orbs 80/24
Nach einem Unfall mit Todesfolge wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, § 111a StPO. Auf die Beschwerde der Verteidigung wurde dieser Entziehungsbeschluss aufgehoben, da mittlerweile bereits 2 Jahre und 1 Monat vergangenen waren. Es liegt trotz dringenden Tatverdachts ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit vor, der Angeschuldigte ist zwischenzeitlich weder verkehrs- noch strafrechtlich aufgefallen und hat an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme teilgenommen.
AG Bad Honnef (Jugendrichter), 7a Ds 117/24
Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch eine Gefährdung herbeiführt, kann eine Straßenverkehrsgefährdung begehen, § 315c StGB. Das Überholen ist allerdings nach dem Wiedereinordnen (hierbei darf der Überholte nicht behindert werden, z.B. Schneiden, Kreuzen oder Abbremsen beim Einordnen) beendet. Wird anschließend (Einordnen geschah 16 m vor dem Überholten) zur „Disziplinierung“ grundlos abgebremst, kommen aber eine Nötigung oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) in Betracht. Ein solcher Eingriff lag hier nicht vor, es fehlt an einem Schädigungsvorsatz, der von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Auch müsste das Fahrzeug als Waffe oder Schadenswerkzeug eingesetzt werden.
BayObLG, 203 StRR 287/24