Der Kläger wollte von der PTB nach dem Informationsfreiheitsgesetz Unterlagen aus einem Bauartzulassungsverfahren für ein Geschwindigkeitsmessgerät erhalten. Die PTB gab aber eine Sperrerklärung gemäß § 99 I S.2 VwGO zum Schutz von Betriebs- Geschäftsgeheimnissen des Herstellers ab. Diese Vorgehensweise wurde vom Gericht gebilligt. Auch wenn das Messgerät mittlerweile nicht mehr hergestellt wird und sich der Hersteller aus dem Gebiet der Messtechnik zurückgezogen hat, sind nachteilige Einflüsse auf seine Wettbewerbsposition bei Bekanntwerden der Informationen nicht auszuschließen. Dies gelte auch für die verwendeten Bauteile. Von einer detaillierten Benennung der Geheimhaltungsgründe wurde abgesehen, es überwiegt das private Informationsinteresse des Klägers.
Das Gericht wies darauf hin, dass es keinen Zweck mit hohem Gewicht für diese Entscheidung darstellt, dass der Kläger mit der erwünschten Information die Überprüfbarkeit der Messergebnisse eines Geschwindigkeitsmessgerätes erhöhen wollte. Zwar kommt einem fairen Ordnungswidrigkeitenverfahren ein hohes Gewicht zu, dies sei allerdings nicht durch das Informationsfreiheitsrecht zu gewährleisten, sondern Aufgabe der Bußgeldgerichte, die darüber entscheiden müssen, in welchem Umfang ein Betroffener Kenntnisse und Daten bezüglich der technischen Grundlagen des Messgerätes erhält.
OVG Lüneburg, 14 PS 4/19