Vernachlässigte Verkehrssicherungspflicht

Auch wenn sich die Straße in einem sehr schlechten (zu schlechten) verkehrswidrigem Zustand befindet und vorläufige Sanierungsmaßnahmen erfolglos blieben, sowie auf die entsprechenden Schlaglöcher nicht hingewiesen wird, haftet die Stadt für diese Fehler nicht unbedingt. Im vorliegenden Fall kam ein E – Bike – Fahrer zu Sturz und verletzte sich. Trotz dieser Verkehrssicherungspflichtverletzung ging er leer aus, da das Schlagloch für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar war und problemlos umfahren werden konnte. Auch die Straßenbeleuchtung war ausreichend, einzig der Radfahrer hat nicht ausreichend auf die Straße geachtet, was er selbst einräumte.

LG Landau (Pfalz), 3 O 186/23

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