Der Hinweis „ Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht nachlackierungsfrei und auch nicht als unfallfrei verkauft!“ reicht nicht aus, wenn es tatsächlich ein nachlackiertes Unfallfahrzeug ist. Auf Nachfrage wurde lediglich erklärt, das Fahrzeug habe einen kleineren Unfall erlitten. Im Internet war das Fahrzeug noch als „unfallfrei“ beworben worden.
Eine Überprüfung ergab, dass es tatsächlich ein Totalschaden war, der noch dazu nicht fachgerecht repariert wurde.
Da nicht nur ein Bagatellschaden vorlag, der die Kaufentscheidung vielleicht nicht beeinflusst hätte, hätte das Autohaus über Art und Umfang des Unfalls aufklären müssen. Allein die Bezeichnung als Unfallfahrzeug hätte auch nicht ausgereicht.
LG Köln, 18 O 329/25
Die Käuferin konnte vom Kaufvertrag zurücktreten und abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer den Kaufpreis zurückverlangen.