Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassen oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Ausreichend ist schon eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet wird. Allerdings müssen vorher angemessene Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Fahrers ergriffen worden sein. Hierbei kommt es auf den Wissensstand der zuständigen Bußgeldbehörde an.
VG Koblenz, 4 K 89/17