Erzielt ein Trainer steuerfreie Einnahmen unterhalb des sogenannten Übungsleiterfreibetrages nach § 3 Nr.26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.
BFH, III R 23/15
Im entschiedenen Fall erhielt der Übungsleiter eine Vergütung von 1200 €/Jahr. Er hatte Ausgaben in Höhe von 4062 €, weitestgehend durch Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben. Allerdings muss auf Dauer ein Totalgewinn bei der Tätigkeit herauskommen.