Nach § 31a StVZO kann gegen den Halter eine Fahrtenbuchauflage erlassen werden, wenn der Täter einer Ordnungswidrigkeit nicht zu ermitteln ist. Dies gilt auch, wenn das betreffende Fahrzeug veräußert wurde. Es soll sichergestellt werden, dass bei Ermittlungen der jeweilige Fahrer ermittelt werden kann.
VGH München, 11 S 18.2476