Ein Taschenrechner mit Memory-Funktion stellt ein elektronisches Gerät gem. § 23 Abs.1a StVO dar. Die Nutzung ist für den Fahrzeugführer verboten.
OLG Hamm, 5 RBs 295/20
Ebenso hatte schon das OLG Braunschweig entschieden.
Ein Taschenrechner mit Memory-Funktion stellt ein elektronisches Gerät gem. § 23 Abs.1a StVO dar. Die Nutzung ist für den Fahrzeugführer verboten.
OLG Hamm, 5 RBs 295/20
Ebenso hatte schon das OLG Braunschweig entschieden.