Leistet eine Versicherung nach einem Verkehrsunfall, kann sie bei einer Obliegenheitsverletzung gegebenenfalls Regress beim Fahrer nehmen. Hierzu zählt häufig auch eine so genannte Unfallflucht.
In diesem Verfahren wurde ein Fahrzeug auf einem Parkplatz angefahren, die Fahrzeugführerin hat dies nicht bemerkt und ist weitergefahren. Ein entsprechendes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernen vom Unfall Ort wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Haftpflichversicherung zahlte zunächst den Schaden der Geschädigten, wollte dann aber Regress bei der Fahrerin in Höhe von 2500 € nehmen.
Hier ging es unter anderem darum, ob möglicherweise eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit vorgelegen hat. Wenn dies von der Versicherung so vorgetragen worden wäre, hätte die Fahrerin den Umstand beweisen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Nennt sich Kausalitätsgegebeweis.
Da auch ansonsten keine Nachteile für die Fahrerin drohten (sie hatte unter anderem einen so genannten Rabattschutz mit ihrer Versicherung vereinbart) und auch keinerlei Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben waren, diese auch noch nicht einmal von der Versicherung im Verfahren vorgetragen worden sind, fehlte es schon an einem entsprechenden Vortrag der Versicherung. Der Regress bei der Fahrerin und Halterin des Fahrzeugs blieb erfolglos.
LG Stuttgart, 4 S 276/20
Früher reichte jedes unerlaubten Entfernen vom Unfallort für den entsprechenden Regress der Versicherung aus. Mittlerweile weicht diese Auffassung auf, der Versicherer muss schon konkret vortragen, welche Nachteile bei der Feststellung des Unfallhergangs entstanden sind.