Die entsprechende Vorschrift im StGB ist verfassungskonform. Wesentlich für die Beurteilung, ob ein Einzelrennen vorliegt, kommt es darauf an, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht werden kann. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit stellt höchstens ein Indiz dar. Es ist die konkrete Situation zu beurteilen, wobei es wesentlich auf die Straßen–, Witterungs– und Sichtbedingungen ankommt. Auch ist die Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und Fahrzeugführer beachtlich. Es muss dem Täter in dieser Situation gerade auf die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit ankommen, weitere Motive sind allerdings nicht ausgeschlossen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann eine valide Schätzung der Geschwindigkeit ausreichend sein.
KG Berlin, (3) 161 Ss 51/22