Der Betroffene war hinreichend verdächtig, eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Die Einstellung erfolgt aus prozessualen Gründen, die nicht im Bereich des Betroffenen lagen. Es wurde davon abgesehen, den Betroffenen auch eine Auslagenerstattung hinsichtlich seiner Anwaltskosten einzuräumen.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Tragung der eigenen Anwaltskosten in nicht unerheblichen Umfang auch eine gewisse „Denkzettelwirkung“ haben würde.
AG Rottweil, 7 OWi 27 Js 14658/22