Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, wirkt diese Entbindung fort, wenn der Termin verlegt wird. Die Fortwirkung entspricht dem Normzweck.
BGH, 4 StR 94/22
Achtung: Nicht entschieden wurde für den Fall einer Aussetzung der Verhandlung nach § 228 StPO.