Verursacht der betrunkene Fahrer einen Unfall, spielt es für die Strafzumessung grundsätzlich keine Rolle, ob der Beifahrer auch betrunken war. Ein Mitverschulden des Beifahrers kann die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Fahrer nur unter ganz engen Voraussetzungen ausschließen, beispielsweise, wenn er komplett unvernünftig oder außerhalb jeglicher Lebenserfahrung handelt (zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Situation).
BayObLG, 6-206 StRR 105/26