Verliert ein Geschäftsführer seine Organeinstellung bei einer GmbH, führt dies unabhängig von der Löschung im Handelsregister zur Beendigung der steuerlichen Pflichten nach § 34 AO. Für die ab diesem Zeitpunkt nicht erfüllten steuerlichen Pflichten der GmbH kann er nicht nach §§ 34, 69 AO in Anspruch genommen werden.
BFH, VII R 4/23
Anmerkung: Hier hatte der Geschäftsführer seine Organstellung aus gesetzlichen Gründen (§ 6 GmbHG) verloren.