ProVida und die nachträgliche manuelle Auswertung

Wird die Geschwindigkeit nachträglich durch Auswertung des Videos anhand einer Weg – Zeit – Berechnung vorgenommen, sind die spezifischen Toleranzwerte für Zeit- (plus 0,1 % der gemessenen Zeit vermehrt um 0,02 s) und Wegstreckenmessungen (abzüglich 4 % des gemessenen Wegs, mindestens aber 4 m) anzuwenden.

Hieran ändert sich auch nichts durch die Vorgabe, dass bei automatisierten Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerät bei über 100 km/h ein Abzug von 5 % vorzunehmen ist.

Und dann noch den Hinweis darauf, dass bei Berechnungen, bei denen die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs auf das Auto des Betroffenen übertragen wird, immer darauf zu achten ist, dass sich der Abstand nicht verringert.

OLG Zweibrücken, 1 ORbs 2 SsBs 5024

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Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren

Wird die Geschwindigkeit durch Nachfahren ermittelt, gilt als prozessuale Tat das Fahrverhalten unmittelbar vor dem Anhalten durch die Polizei. Genaue Orts – und Zeitangaben sind dann von untergeordneter Bedeutung.

Abzuziehende Toleranzabzüge sind auch bei der Ermittlung von Zwischenwerten immer auf den nächsthöheren ganzen Zahlwert aufzurunden.

BayObLG, 201 ObOWi 22/25

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Wenn der Betroffene das Tempolimitschild wahrgenommen hat, muss er bei einer Überschreitung um 45 km/h bei erlaubten 100 km/h nicht genau wissen, wie schnell er gefahren ist. Bei einer derartigen Überschreitung muss ihm bewusst sein, dass dies erheblich ist, auf eine genaue Kenntnis kommt es nicht an.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 280/24

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Umwerfen einer Geschwindigkeitsmessanlage

Wer einen Blitzer umwirft, ohne diesen dabei zu beschädigen, begeht trotzdem eine Straftat nach § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe). Es kommt nur darauf an, dass das Gerät in der Funktion gestört ist. Eine Beschädigung ist hierfür unnötig.

OLG Hamm, 4 ORs 25/25

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Verwertung eines waffenrechtlichen Gutachtens

Der Betroffene fuhr mit einer BAK von 2,15 Promille Fahrrad. Zunächst wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 6 WaffG (keine eignungsrelevante Suchterkrankung) durch einen Psychologen festgestellt. Diese Untersuchung war im MPU-Verfahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unverwertbar, da die fahrerlaubnisrechtliche Frage des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht beurteilt wurde. Sie ist auch von der Frage der Suchterkrankung abzugrenzen. Auch war der Psychologe der waffenrechtlichen Untersuchung keine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung.

OVG Weimar, 2 EO 215/24

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