Veräußerungsgewinn

Eigentlich kann man den Freibetrag des § 16 IV EstG (Betriebsaufgabe über 55 Jahren) nur einmal anwenden. Wenn der Freibetrag bereits vorher ohne entsprechenden Antrag angewandt wurde, wird dies angerechnet. Wollte der Steuerpflichtige die erste Anwendung nicht, muss er hiergegen vorgehen.

Dies gilt aber nur, wenn der Bescheid eine irgendwie geartete belastende Wirkung hatte und dies erkennbar war. Hierzu gehört auch ein Hinweis auf die antragslose Anwendung des Freibetrags im Erläuterungsteil des Bescheides oder im Verwaltungsverfahren.

Ob ggf. eine erneute Anwendung des Freibetrages vollständig möglich ist, musste nicht entschieden werden. Der Steuerpflichtige hatte lediglich die anteilige Gewährung des nicht verbrauchten Freibetrages beantragt.

FG Köln, 9 K 926/22

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Vorausschauender Wohnungsumbau

Ein im Hinblick auf einen sich stetig verschlechternden Gesundheitszustand im Alter vorausschauend vorgenommener Wohnungsumbau ist keine atypische Besonderheit, die den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG rechtfertigt. Dies gilt auch bei Einreichung eines Bescheides mit 60% GdB und Merkzeichen G sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, dass den Umbau anrät.

Es kommt auch keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht.

FG Nürnberg, 3 K 988/21

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Regelmäßiger Cannabiskonsum

Nach Inkrafttreten der Änderungen im Fahrerlaubnisrecht erscheint es zweifelhaft, ob weiterhin allein regelmäßiger Konsum für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausreicht. Auch hier wird nunmehr wohl zuerst eine Begutachtung erfolgen müssen.

OVG Saarlouis, 1 B 80/24

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Absehen vom Regelfahrverbot

Der Tatrichter muss sich der gesetzlichen Indizwirkung eines Regelfahrverbotes bewusst sein, auch wenn natürlich aus $ 4 I BKatV kein Zwang zu einem Fahrverbot abgeleitet werden kann.

Eine Verringerung der Geldbuße kann nicht mit einen leeren „Punkteregister“ begründet werden, auch nicht mit 26 Jahren Führerschein. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bei 42 km/h Überschreitung innerorts dürfte regelmäßig anzunehmen sein, der Mangel einer konkreten Gefährdung liegt schon der Regelbuße zugrunde und kann nicht für eine Herabsetzung herangezogen werden. Berufliche und private Härtefallgründe, die ein Absehen rechtfertigen können, müssen belegt werden. Da nützt es auch nichts, dass die Fahrereigenschaft überhaupt nur durch die geständige Einlassung festgestellt werden konnte.

Aufgrund prozessökonomischer Gründe kann die Regelbuße nicht von 800 auf 55 € herabgesetzt werden. Auch ein drohender Motorausfall des Oldtimers in einem Tunnel (schlechte Einsehbarkeit und Erreichbarkeit für Pannenfahrzeuge), der nur durch kurzfristiges Gasgeben verhindert werden konnte, hätte sachverständig überprüft werden müssen. Dann allerdings wäre auch zu prüfen gewesen, ob der Betroffene, dem dieser Mangel offensichtlich bekannt war, überhaupt hätte fahren dürfen. Und auch eine Minderung des Handlungsunrechts erscheint zweifelhaft.

3 ORbs 165/24 -122 SsBs 25/24

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Fahrverbot

Liegen die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht vor, muss sich das Gericht bei beharrlichem Pflichtenverstoß aufgrund von Voreintragungen mit dem Zeitmoment, der Schwere, der Anzahl und den Rechtsfolgen der vorherigen Verstöße befassen. Und auch dann muss die Beharrlichkeit der Pfllichtverletzung ähnlich schwer wiegen wie bei dem Regelfahrvebot nach § 4 II BKatV.

KG Berlin, 3 ORbs 93/24

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