Rettungsgasse

Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nach § 11 II StVO gilt nur auf Autobahnen und außerörtlichen Straßen mit mindestens zwei Fahrspuren je Richtung.

Innerorts gilt sie nicht, auch wenn die innerörtliche Straße autobahnähnlich ausgebaut ist.

BayObLG, 201 ObOWi 971/23

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Der schnelle Schweizer und die Fahrzeugsicherstellung

Hier wurde besonders riskant eine Kolonne von 4 Fahrzeugen überholt und unmittelbar vor dem ersten Fahrzeug wieder eingeschert, wobei es aber fast zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kam. Dies reichte der Behörde, um das Fahrzeug nach § 22 POG sicherzustellen, da nach Behördenansicht nur eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgereicht hätte, um einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere (derartige) Verkehrsverstöße zu begegnen. Es gibt zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ertappte „Verkehrssünder“ sich unbelehrbar zeigen, aber das Fahrmanöver war so gefährlich und der Fahrer zeigte sich unbeeindruckt und negierte einen eigenen Fehler, so dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden konnte. Dies gilt umso mehr, als ein Unfall nur durch das richtige Verhalten (Vollbremsung) der anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden konnte. Auch in der Vergangenheit war der Fahrer durch Nötigung und Beleidigung im Verkehr bereits aufgefallen.

Das Fahrzeug war auf die Ehefrau zugelassen, die in Deutschland lebt. Trotzdem war die Sicherstellung bei der insoweit nicht verantwortlichen Person möglich, da auch die erforderliche erhebliche Gefahr bejaht wurde, da bei einem befürchteten Schadenseintritt Nachteile für bedeutsame Individualrechtsgüter wie andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gedroht hätten.

OVG Koblenz, 7 B 10593/23

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Kurze Strecke beim Alleinrennen

Die Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit hängt nicht nur vom Fahrzeug, sondern auch von den äußeren Umständen ab (Motorisierung, Straßen – und Sichtverhältnisse, Verkehrslage, Streckenverlauf). Hier wollte der Fahrer an einer Ampel möglichst stark beschleunigen, um zwei Frauen zu imponieren. Nach 20 m kam es zum Unfall. Dies wäre vielleicht eine zu kurze Strecke gewesen, Zäsur war allerdings der Unfall. Er wollte deutlich länger voll beschleunigen, somit liegt ein Alleinrennen vor. Er hatte auch die Absicht, ein solches Alleinrennen über eine nicht ganz kurze Strecke durchzuführen. Neben dem Imponiergehabe wollte er sein leistungsstarkes Auto austesten. Ein Rückschluss auf eine Absicht, dies über eine längere Strecke zu tun, ergab sich aus den äußeren Umständen und der Persönlichkeit des Täters. Unterbrochen wurde das Rennen lediglich durch einen Unfall.

KG Berlin, 3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23

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Trunkenheitsfahrt auf dem E- Scooter

Auch wenn nicht zwingend bei einer ansonsten folgenlosen Trunkenheitsfahrt auf einem Scooter die Entziehung der Fahrerlaubnis (mangels Regelbeispiel) nach § 69 StGB erfolgen muss, hat eine Entziehung zu erfolgen, wenn eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung mit nicht ganz unerheblichen Schäden erfolgt. Dann ist neben der Entziehung auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB auszusprechen, damit der Angeklagte keine Trunkenheitsfahrt mit anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen durchführt.

AG Dortmund, 729 Ds 124 Js 946/23

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MPU bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit 1,17 Promille

Liegt eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit 1,17 Promille vor, zeigt der Fahrer aber praktisch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, kann eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung angenommen werden. Dies ist eine zusätzliche Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch hindeutet, so dass vor der Wiedererteilung eine positive MBU gefordert werden kann

BayVGH, 11 Ce 23.1306

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